Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abschnitt I: Allgemeine Bedingungen für sämtliche Verträge
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die WinWorker GmbH, Emmericher Weg 12, 47574 Goch (nachfolgend: „WW“) bietet ihren Kunden umfassende Softwarelösungen für Handwerksunternehmen an.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen WW und ihren Kunden (nachfolgend: „Kunden“), insbesondere für Verträge über:
- den Erwerb (Kauf) von Software (siehe Abschnitt II.)
- die Vermietung von Software (siehe Abschnitt III.)
- die Erbringung von Dienstleistungen (siehe Abschnitt IV.)
WW schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 14 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden keine Verträge geschlossen.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass WW in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
(4) Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als WW ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und WW dem nicht ausdrücklich widerspricht.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf das Vertragsverhältnis (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Kündigung, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
§ 2 Definitionen
Die folgenden Begriffe gelten für sämtliche Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
(1) „Software“ bezeichnet die in einer Leistungsbeschreibung oder Vertrag näher spezifizierten Computerprogramme im Objektcode.
(2) „Leistungsbeschreibung“ bezeichnet die Beschreibung der unter dem Vertrag zu erbringenden Leistungen, die sich aus in Bezug genommenen Dokumenten (insbesondere dem Angebot, der Auftragsbestätigung sowie ggfls. durch Verweisung auf im Internet abrufbare Beschreibungen) ergibt und die die näheren Spezifikationen der Software, die Nutzungslizenzen sowie deren Umfang und Beschränkungen festlegt.
(3) „Update“ bezeichnet eine von WW veranlasste, funktionelle Erweiterung und/oder technische Weiterentwicklung der Software innerhalb derselben Produktgeneration.
(4) „WW-App“ bezeichnet die mobile Anwendung „WinWorker“ sowie etwaige weitere mobile Anwendungen von WW, die den Zugriff auf Funktionen der Software über mobile Endgeräte ermöglichen, einschließlich etwaiger Zusatzmodule und rollenbasierter Freischaltungen.
(5) „App-Lizenzierungsvertrag“ bezeichnet einen gesonderten Vertrag zwischen WW und dem Kunden über die zeitlich begrenzte Nutzung der WinWorker App bei dauerhafter Überlassung (Softwarekauf) der Software, einschließlich der dort geregelten Rollen, Preise, Laufzeiten und Kündigungsfristen.
(6) „Rolle“ bezeichnet eine im Rahmen der App-Nutzung vereinbarte nutzerbezogene Berechtigungskategorie, die den Funktionsumfang der WW-App bestimmt. Rollen sind insbesondere „Digitaler Stundenzettel“, „gewerbliche Mitarbeiter inkl. Zeiterfassung“ sowie „Führungskraft“, jeweils nach Maßgabe des App-Lizenzierungsvertrags bzw. der Leistungsbeschreibung.
§ 3 Vertragsschluss, Subunternehmer
(1) Die Angebote von WW sind unverbindlich und freibleibend. Sofern im Angebot keine abweichende Frist genannt wird, bleiben sie für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Datum der Erstellung gültig. Im Einverständnisfall übermittelt der Kunde eine Bestellung auf Basis des Angebots. Rechtlich stellt diese Bestellung das bindende Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrages mit WW dar. Ein Vertrag kommt entweder durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung des Auftrags zustande.
(2) Von uns dem Kunden vorvertraglich überlassene Gegenstände (z.B. Software, Konzepte, Entwürfe, Muster) sind geistiges Eigentum von WW; sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben und zu löschen und dürfen nicht benutzt werden.
(3) Für das Vertragsverhältnis gelten die folgenden Dokumente in nachstehender Rangfolge:
a) Individuelle schriftliche Vereinbarungen,
b) Auftragsbestätigung von WW,
c) das Angebot von WW und
d) diese AGB.
Innerhalb dieser AGB haben die jeweiligen spezifischen Vertragsbedingungen in den Abschnitten II. bis IV. Vorrang vor den allgemeinen Regelungen in den Abschnitten I und V.
(4) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass WW zur Erbringung von Leistungen und/oder Teil-Leistungen auch andere Unternehmen als Subunternehmer beauftragen kann und wird. Ungeachtet dessen bleibt WW gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich und haftet für die Handlungen und Unterlassungen der eingesetzten Subunternehmen wie für eigenes Verschulden.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Der Kunde kann die Software im Dokumentenportal (siehe Abschnitt I, § 9) downloaden. Hierfür muss sich der Kunde mit seiner Kundennummer im Dokumentenportal registrieren und den Download durchführen. Für die Freischaltung einzelner Programmteile erhält der Kunde von WW eine E-Mail mit einem Lizenzkey an die vom Kunden mitgeteilte E-Mailadresse. Mit Erhalt der E-Mail ist die Lieferung der Software abgeschlossen.
(2) Von WW in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin in Textform zugesagt oder vereinbart ist. Einvernehmliche Änderungen des Leistungsumfangs führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen.
(3) Die Einhaltung mindestens in Textform als verbindlich vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung bzw. Leistung erforderlichen Informationen und Zahlungen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm jeweils obliegende Mitwirkung (Abschnitt I, § 5) oder Zahlung erbringt. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Lieferfristen.
(4) WW übernimmt keine Haftung für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Verzögerungen, sofern diese auf höhere Gewalt oder andere, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbare Umstände zurückzuführen sind. Dazu zählen insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Engpässe in der Material- oder Energieversorgung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Erlangung behördlicher Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Anordnungen oder das Ausbleiben, die fehlerhafte oder verspätete Belieferung durch Zulieferer, sofern WW ein entsprechendes kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und das Ereignis nicht von WW zu vertreten ist. Führen solche Umstände dazu, dass die Erbringung der Lieferung oder Leistung erheblich erschwert oder unmöglich wird und die Beeinträchtigung nicht nur vorübergehender Natur ist, ist WW berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei lediglich vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Sollte dem Kunden infolge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung unzumutbar sein, kann er durch unverzügliche schriftliche Mitteilung an WW vom Vertrag zurücktreten.
(5) Gerät WW mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird WW eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von WW auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitt V, § 2 dieser AGB beschränkt.
(6) Teilleistungen und -Lieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde wird die Änderungen seiner Angaben, insbesondere eine etwaige Umfirmierung oder Umbenennung, eine Änderung der Bankdaten oder der Adresse, WW unverzüglich mitteilen.
(2) Der Kunde hat einen von WW erhaltenen Programmstand gemäß Installationshinweisen zu installieren, sofern nicht eine gesonderte Installationsleistung vereinbart wurde. Dabei hat er eine vorhandene Installationsanweisung zu beachten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Software sowie die Erbringung von Dienstleistungen durch WW erforderliche Systemumgebung vorhanden ist. Dabei sind die von WW im Vorfeld mitgeteilten Systemvoraussetzungen zu berücksichtigen. Zudem ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die für den Betrieb der Software sowie die Erbringung der Dienstleistungen benötigte IT-Infrastruktur, einschließlich der relevanten IT-Systeme, während der gesamten Vertragslaufzeit betriebsbereit bleibt. Er stellt sicher, dass alle weiteren notwendigen technischen Voraussetzungen – wie Zugangsdaten, Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen – vorhanden und funktionstüchtig sind. Sofern für die Leistungserbringung eine Internetverbindung zu WW erforderlich ist, hat der Kunde eine stabile Verbindung mit ausreichender Bandbreite (DSL 6000 oder vergleichbar) und Qualität bereitzustellen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, Störungen, Fehler, Anwenderfragen oder sonstige Beeinträchtigungen der Software sowie der von WW erbrachten Dienstleistungen unverzüglich über das bereitgestellte Ticketsystem zu melden. Falls ein solches System nicht zur Verfügung steht, hat die Meldung ausschließlich per E-Mail an die von WW hierfür benannte Adresse zu erfolgen. Um eine schnelle Problembehebung zu ermöglichen, muss die Meldung so detailliert wie möglich sein. Insbesondere sind Fehlerprotokolle, Screenshots, Reproduktionsschritte und andere für die Analyse und Behebung relevante Informationen beizufügen. Vor Inanspruchnahme von Supportleistungen ist zu prüfen, ob eine Lösung für das Problem in der Dokumentation oder auf der Webseite von WW vorhanden ist.
(4) Soweit es für die Fehlerbehebung erforderlich ist, ermöglicht der Kunde WW während der üblichen Geschäftszeiten den Zugang zu den betroffenen Systemen oder Anwendungen (insbesondere durch Nutzung von Fernwartungstools) sowie zu seinen Geschäftsräumen. Zudem verpflichtet sich der Kunde, aktiv bei der Identifikation und Behebung von Problemen mitzuwirken. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung geeigneter Ansprechpartner, das Testen von Zwischenlösungen sowie die Umsetzung vereinbarter Maßnahmen im Rahmen der Fehlerbehebung.
(5) Der Kunde ist verantwortlich für die regelmäßige und vollständige Sicherung seiner Daten, insbesondere vor der Installation von Updates oder der Vornahme von Wartungsarbeiten durch WW. Umfang und Turnus der Datensicherung haben sich an der Gefahr des möglichen Ausfalls der Software und der Bedeutung der Daten für den Kunden zu orientieren und mindestens kalendertäglich auf eigene Kosten zu erfolgen. Die Datensicherung muss den Kunden in die Lage versetzen, WW alle im Zusammenhang mit dem Vertrag verwendeten oder erzielten Daten, insbesondere die erzeugten Anwendungsdaten, in maschinenlesbarer Form als Sicherungsgut in einer Weise bereitzuhalten, die eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht. Er wird seine Mitarbeiter im Umgang mit der Software schulen.
(6) Der Kunde setzt ausschließlich Software auf dem aktuellen oder dem jeweiligen Stand vor dieser Version ein. Dies gilt nicht, wenn ihm dies nicht zumutbar ist, etwa, weil die jeweils aktuelle oder die letzte Vorgänger-Softwareversion fehlerhaft ist bzw. sind und dadurch der Betriebsablauf des Auftraggebers beeinträchtigt würde.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, WW alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Daten und Dokumentationen rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
(8) Der Kunde benennt mindestens einen qualifizierten Ansprechpartner nebst Vertretung, der WW während der Vertragslaufzeit – insbesondere bei der Inanspruchnahme von Supportleistungen – zur Verfügung steht und befugt ist, verbindliche Entscheidungen zu treffen. Zudem benennt der Kunde eine kundenseitig mindestens einmal täglich abgerufene E-Mail-Adresse, über die WW mit dem Kunden kommunizieren kann.
(9) Der Kunde verpflichtet sich, Projektbesprechungen wahrzunehmen und notwendige Freigaben oder Entscheidungen innerhalb angemessener Fristen zu erteilen, um Verzögerungen im Projektverlauf zu vermeiden.
(10) Zugangsdaten und sonstige Authentifizierungsmerkmale für die Nutzung der Software, der WW-Apps und etwaiger Accounts des Kunden sind durch den Kunden vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Der Kunde stellt sicher, dass nur berechtigte Nutzer entsprechend der vereinbarten Rollen und Lizenzen Zugriff erhalten. Der Kunde hat unbefugte Nutzungen, Verdachtsfälle und sicherheitsrelevante Vorfälle WW unverzüglich zu melden.
(11)Die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch WW setzt die Einhaltung dieser Mitwirkungspflichten voraus. Unterbleiben diese oder erfolgen sie unzureichend, kann dies zur Einschränkung oder Verzögerung der Leistung führen, ohne dass WW hierdurch in Verzug gerät. Die hieraus entstehenden Aufwendungen und Schäden sind vom Kunden zu tragen.
§ 6 Schutzmaßnahmen und Auditrechte
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Software sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software geheim zu halten und an einem geschützten Ort zu verwahren.
(2) Der Kunde wird es WW auf dessen Verlangen hin ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde WW Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch WW oder eine von WW benannte und für den Kunden akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. WW ist berechtigt, die Einhaltung des Umfangs der eingeräumten Nutzungsrechte durch technische Vorkehrungen zu überwachen. Hierbei wird WW die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten. WW darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. WW wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt WW die Kosten. Alle sonstigen Rechte bleiben vorbehalten.
§ 7 Preise, Vergütung und Verzug
(1) Die zu zahlende Vergütung/Preise ergeben sich jeweils aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von WW. Alle Preise sich Nettopreise und schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Versand, etwaige Auslagen und Umsatzsteuer nicht ein. Sofern Rechnungen von WW keine abweichenden Fälligkeitstermine enthalten, sind sie sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für einmalig erbrachte Leistungen (insbesondere Softwarekauf und Dienstleistungen) erhält der Kunde jeweils eine separate Rechnung.
(2) Der Kunde gerät mit der Zahlung in Verzug, wenn die Vergütung nicht innerhalb der vereinbarten Frist bei WW eingeht. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Kommt der Kunde in Verzug, ist WW, unbeschadet der übrigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte, berechtigt, sämtliche Forderungen gegenüber dem Kunden sofort fällig zu stellen, eigene Lieferungen und Leistungen einzustellen, angemessene Sicherheit zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen fristlos zu kündigen und gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen. Verlangt WW Schadensersatz, so kann WW pauschal 15% des Auftragswerks als Schadenpauschale verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass WW ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines die Schadenspauschale übersteigenden Schadens durch WW bleibt unberührt. WW ist darüber hinaus berechtigt, im Verzugsfall eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu erheben. Bei Bank- und Rücklastschriften wird WW neben den anfallenden Rücklastschriftgebühren der Bank eine Bearbeitungsgebühr von jeweils 15,00 EUR erheben. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden als 15 EUR entstanden ist.
(3) Bei Bestellungen von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko behält sich WW vor, erst nach Erhalt des jeweiligen Entgelts zu liefern (Vorkassevorbehalt). Falls WW von dem Vorkassevorbehalt Gebrauch macht, wird der Kunde unverzüglich unterrichtet. In diesem Fall beginnen etwaige Liefer- und mit Bezahlung des Kaufpreises.
(4) Reisekosten und sonstige Nebenkosten, die im Rahmen der Leistungserbringung anfallen, werden gesondert berechnet, sofern diese nicht ausdrücklich in der Vergütung enthalten sind. WW wird solche Kosten vorab mit dem Kunden abstimmen.
(5) WW ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung mit Wirkung für die Zukunft in angemessenem Umfang zu erhöhen, um die seit der letzten Anpassung eingetretenen Kostensteigerungen (z. B. für IT-Infrastruktur, Personalkosten oder infolge von Inflation) auszugleichen und die dadurch entstandenen, belegbaren Mehrkosten abzudecken. Eine solche Preisanpassung wird WW dem Kunden mit angemessener Vorlaufzeit mitteilen. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung außerordentlich zu kündigen. Nutzt der Kunde dieses Kündigungsrecht nicht, wird der Vertrag zu den angepassten Konditionen fortgeführt, wobei die neue Vergütung frühestens drei Monate nach der Teilung der beabsichtigten Preiserhöhung in Kraft tritt. WW wird den Kunden in der Mitteilung auf die Folgen des Nichtausübens seines Kündigungsrechts hinweisen. Im Falle einer Kündigung durch den Kunden wird eine bereits im Voraus gezahlte Vergütung anteilig erstattet.
(6) WW ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen.
§ 8 Bonitätsprüfung
(1) WW ist berechtigt, zum Schutz von Forderungsausfällen und vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte, insbesondere vor Vertragsabschluss (Bonitäts-)Auskünfte über den Kunden bei einer Wirtschaftsauskunftei einzuholen, insoweit personenbezogene Vertragsdaten an diese zu übermitteln und den Vertragsschluss vom Ergebnis der Auskunft abhängig zu machen. Weitere Informationen sind unter https://www.winworker.de/merkblatt_dsgvo/ abrufbar. Im Falle nicht vertragsgemäßer Abwicklung ist WW ebenfalls zur entsprechenden Datenweitergabe berechtigt.
(2) WW kann den Vertragsschluss von der aufschiebenden Bedingung abhängig machen, dass eine Bonitätsprüfung des Kunden kein negatives Ergebnis ergibt. Das gleiche gilt für den Fall einer Vertragsverlängerung.
(3) WW ist berechtigt, bei negativer Bonitätsauskunft des Kunden eventuell vereinbarte monatliche Zahlungen auf jährliche Vorauszahlungen umzustellen und die Leistung von der Vorauszahlung abhängig zu machen. Weitergehende Rechte von WW bleiben vorbehalten.
§ 9 Dokumentenportal
(1) WW stellt dem Kunden innerhalb des Vertragsverhältnisses das WinWorker Dokumentenportal („Dokumentenportal“) zur Verfügung. Für die Nutzung des Dokumentenportal gelten die nachfolgenden Regelungen:
(2) WW informiert den Kunden per E-Mail darüber, wenn ein neues Dokument im Dokumentenportal abrufbereit hinterlegt wurde.
(3) Der Kunde hat die technische Voraussetzung dafür zu schaffen, dass er die hinterlegten Dokumente vereinbarungsgemäß abrufen kann.
(4) Der Kunde wird diese Dokumente so regelmäßig abrufen, dass er seinen Pflichten und Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis nachkommt. Als verpflichtend sehen die Parteien einen täglichen Abruf an. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom Empfang etwaiger E-Mails auf die E-Mailadresse des Kunden.
(5) Mit erfolgter Hinterlegung eines Dokuments und der damit verbundenen technischen Möglichkeit der Abrufbarkeit ist das Dokument dem Kunden zugegangen im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies gilt auch und insbesondere für den Fall, dass es sich bei dem hinterlegten Dokument um eine Rechnung von WW handelt.
§ 10 WW-Apps
(1) Sofern und soweit die Parteien eine Nutzung der WW-App vereinbart haben, gelten für diese Nutzung ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. Soweit für die WW-App zusätzliche Nutzungsbedingungen (z. B. in der Leistungsbeschreibung oder im App-Lizenzierungsvertrag) vereinbart sind, gehen diese im Kollisionsfall vor.
(2) WW stellt die WW-App regelmäßig über den Google Play Store und/oder den Apple App Store bereit. Für das Herunterladen, die Installation und die Nutzung der jeweiligen WW-App können ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Store-Betreibers sowie des Betriebssystemherstellers gelten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen auf seiner Seite vorliegen.
(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm eingesetzten mobilen Endgeräte die technischen und sicherheitsrelevanten Mindestanforderungen erfüllen, insbesondere im Hinblick auf Betriebssystemversionen, Gerätesicherheit (z. B. Sperrmechanismen) sowie Aktualität. WW ist berechtigt, Mindestanforderungen aus sachlichen Gründen (insbesondere IT-Sicherheit, Stabilität, Weiterentwicklung) anzupassen. Ist die Nutzung einer veralteten Version aus technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht mehr zumutbar, ist WW berechtigt, diese Version von der Nutzung auszuschließen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die WW-App sowie bereitgestellte Aktualisierungen (Updates) zeitnah zu installieren. Unterlässt der Kunde dies, kann dies zu Einschränkungen von Funktionalität, Kompatibilität oder Sicherheit führen. WW haftet nicht für Nachteile, die ausschließlich auf einer unterlassenen oder verzögerten Installation von Updates beruhen.
(5) WW ist berechtigt, die WW-App sowie die Kommunikation zwischen der Software und WW-App (insbesondere Schnittstellen, Datenübertragungsprotokolle und Authentifizierungsverfahren) aus sachlichen Gründen zu ändern, weiterzuentwickeln oder anzupassen, insbesondere zur Fehlerbehebung, zur Verbesserung von IT-Sicherheit, Stabilität und Performance oder aufgrund technischer Weiterentwicklungen. Sofern hierdurch wesentliche Funktionen der vertraglich vereinbarten Nutzung entfallen oder erheblich eingeschränkt werden, wird WW den Kunden rechtzeitig informieren und eine angemessene Übergangslösung anbieten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Aufgrund der technischen Rahmenbedingungen kann WW immer nur einen Stand der Apps pflegen und diesen jeweils aktuellen Stand über den Apple App Store bzw. Google Play Store verbreiten.
(6) Die WW-App kann Funktionen enthalten, die eine Datenübertragung (z. B. Synchronisation mit der Software, Upload/Download von Dokumenten, Push-Benachrichtigungen) voraussetzen. Der Kunde ist für die Bereitstellung einer geeigneten Internetverbindung sowie für etwaige Kosten der Datenübertragung (Mobilfunk/Netzbetreiber) selbst verantwortlich.
(7) WW schuldet keine jederzeitige, unterbrechungs- und störungsfreie Verfügbarkeit der WW-App. Es gelten die Regelungen zu Verfügbarkeit, Wartungsfenstern, Leistungsänderungen und Haftung nach diesen AGB, insbesondere Abschnitt I § 4 sowie Abschnitt V § 2. Dies gilt insbesondere für Störungen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von WW liegen (z. B. Störungen der Telekommunikationsnetze, der Store-Infrastruktur oder des Endgeräts des Kunden).
§ 11 GoBD-Maßnahmenpaket und Module mit Amazon Web Services (AWS)-Anbindung
(1) Sofern der Kunde das WW GoBD-Maßnahmenpaket oder sonstige Module nutzt, die eine Anbindung an die Amazon Web Services (AWS) vorsehen, gelten für diese Leistungen ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. Das GoBD-Maßnahmenpaket stellt kein eigenständiges Archivierungs- oder Speichersystem von WW dar, sondern ermöglicht dem Kunden ausschließlich die technische Anbindung der Software an ein vom Kunden selbst betriebenes AWS-Konto.
(2) Das GoBD-Maßnahmenpaket ermöglicht es dem Kunden, bestimmte Dokumente und Daten revisionssicher in einem persönlichen Amazon-S3-Speicher abzulegen. Die Speicherung erfolgt ausschließlich im AWS-Konto des Kunden. WW hat keinen Einfluss auf die Sicherheit, Verfügbarkeit oder den Betrieb der von Amazon bereitgestellten Cloud-Infrastruktur und übernimmt hierfür keine Verantwortung. Der Zugriff von WW auf AWS erfolgt ausschließlich über von Amazon bereitgestellte Programmierschnittstellen (APIs), auf deren Funktionsweise und Verfügbarkeit WW keinen direkten Einfluss hat.
(3) Voraussetzung für die Nutzung des GoBD-Maßnahmenpakets ist, dass der Kunde auf eigene Kosten und eigenes Risiko ein eigenes Amazon-AWS-Konto einrichtet und dieses ausschließlich für die Nutzung der Software verwendet, ohne eigenständige technische Veränderungen vorzunehmen. Sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung von AWS entstehenden Kosten, insbesondere für Speicherplatz, Datenübertragungen oder sonstige AWS-Leistungen, trägt ausschließlich der Kunde. Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und Amazon bestehen unabhängig von WW.
(4) Die Nutzung des WinWorker GoBD-Maßnahmenpakets setzt zwingend den Abschluss und das Bestehen eines aktiven Support- und Softwarepflegevertrags voraus. WW ist nur bei bestehendem Support- und Softwarepflegevertrag verpflichtet, Leistungen im Zusammenhang mit dem GoBD-Maßnahmenpaket zu erbringen, insbesondere die Bereitstellung, Pflege und Anpassung der technischen Anbindung an AWS, den Betrieb des Prüfsummenarchivs sowie die Anpassung an technische oder rechtliche Änderungen.
(5) Die Einrichtung der Anbindung an das AWS-Konto des Kunden erfolgt einmalig unter Verwendung der vom Kunden bereitgestellten Zugangsinformationen (z. B. einer sogenannten Rootkey-Datei), um installa-tionsspezifische Benutzer anzulegen. Die hierbei erzeugten installationsspezifischen Zugangsdaten wer-den ausschließlich in der WinWorker-Betriebsdatenbank des Kunden verschlüsselt gespeichert. Die zur Archivierung bestimmten Dateien werden vor der Übertragung in das AWS-Konto des Kunden mittels in-stallationsspezifischer kryptografischer Schlüssel verschlüsselt. Die Kommunikation zwischen der Soft-ware und den AWS-Servern erfolgt verschlüsselt. WW speichert in diesem Zusammenhang zu Verwal-tungszwecken lediglich die AWS-Account-ID des Kunden. Diese stellt eine reine Identifikationsnummer dar und erlaubt keinen Rückschluss auf Zugangsdaten. WW erhält keinen Zugriff auf das AWS-Kundenkonto und speichert oder verwendet keine Zugangsdaten, sofern der Kunde diese nicht ausdrück-lich an WW übermittelt. Der Kunde ist für die sichere Verwahrung seiner Zugangsdaten allein verantwort-lich.
(6) Parallel zur Archivierung übermittelt die Software einen verschlüsselten Kopfdatensatz an ein von WW betriebenes Prüfsummenarchiv. Dieses dient ausschließlich der technischen Nachweisbarkeit der Un-veränderbarkeit archivierter Dokumente im Rahmen einer möglichen Datenträgerüberlassung. WW spei-chert hierbei keine Inhalte von Kundendokumenten, sondern ausschließlich Metadaten und Prüfsummen. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung löscht WW die im Prüfsummenarchiv gespeicherten Kundenda-ten nach Ablauf einer Karenzzeit von sechs Monaten, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(7) Zur zusätzlichen technischen Absicherung der Nachweisbarkeit der Unveränderbarkeit archivierter Dokumente kann WW im Rahmen des GoBD-Maßnahmenpakets externe Zeitstempeldienste (Time-Stamp-Authority, TSA) einsetzen. Dabei werden ausschließlich anonymisierte kryptografische Prüfsum-men (Hash-Werte) der jeweiligen Dokumente an den Zeitstempeldienst übermittelt; eine Übertragung der Dokumenteninhalte selbst erfolgt nicht. Der Zeitstempel wird zusammen mit dem Prüfsummenwert und dem Zeitpunkt der Signierung zu Beweiszwecken protokolliert. WW schuldet weder den Einsatz eines bestimmten Zeitstempeldienstes noch den dauerhaften oder unveränderten Einsatz eines konkreten Zeitstempel- oder Signaturverfahrens.
(8) Das GoBD-Maßnahmenpaket stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht die Verantwortung des Kunden für die Einhaltung steuer- und handelsrechtlicher Aufbewahrungspflichten, insbesondere nach den GoBD. Die Entscheidung, welche Dokumente und Daten archiviert werden, deren Vollständigkeit sowie die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen obliegen allein dem Kunden. Ein Anspruch auf die Umsetzung bestimmter Dokumentenarten oder zukünftiger gesetzlicher Anforderungen besteht nicht.
(9) Das GoBD-Maßnahmenpaket stellt keine Datensicherung dar und ersetzt keine eigenständige Datensicherung des Kunden. Der Kunde bleibt verpflichtet, geeignete und regelmäßige Datensicherungen seiner Daten vorzunehmen.
Abschnitt II: Spezifische Vertragsbedingungen für den Erwerb von Software (Softwarekauf)
§ 1 Anwendungsbereich und Leistungsumfang
(1) Dieser Teilbereich der AGB regelt die dauerhafte Überlassung (Softwarekauf) der im jeweiligen Angebot und dem jeweiligen Leistungsschein genannten Software durch WW sowie die Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte an den Kunden.
(2) Schulungen, Seminare und Webinare sowie die Entwicklung/Überlassung von Individualsoftware, Upgrades und Installations- und Konfigurationsleistungen sind von WW nicht geschuldet und fallen nicht unter diesen Abschnitt der AGB. Sofern der Kunde Interesse an diesen separaten Leistungen hat, kann ein separater Vertrag hierüber bei WW angefragt werden.
(3) Die Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung und einer etwaig beigefügten Produktbeschreibung. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Sofern die Erstellung oder Überlassung einer Dokumentation geschuldet ist, wird diese ausschließlich in digitaler Form bereitgestellt.
(4) Bei der von WW angebotene Software handelt es sich grundsätzlich um eine modular aufgebaute Standardsoftware, die für eine Vielzahl von Kunden bereitgestellt wird. Der Kunde kann aus dem bestehenden Modulangebot diejenigen Module auswählen, die seinen Bedürfnissen entsprechen. Eine individuelle Anpassung oder Neuprogrammierung der Software im Hinblick auf die individuellen Bedürfnisse des Kunden erfolgt dabei grundsätzlich nicht. Es handelt sich bei der Überlassung der Software nicht um die Erstellung eines individuellen Werks, sondern um die dauerhafte Überlassung standardisierter Softwareprodukte. Verträge über die Überlassung solcher Software unterfallen daher dem Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB), nicht dem Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB).
(5) Nicht Bestandteil der Leistung ist die Bereitstellung eines Amazon AWS-Kontos. Entscheidet sich der Kunde für die Nutzung der Funktionen des „GoBD Maßnahmenpakets“, für welches ein Amazon AWS-Konto benötigt wird, hat WW keinen Einfluss auf die Sicherheit und Verfügbarkeit der Daten des Kunden bei Amazon AWS. Der Zugriff von WW auf das Amazon AWS-Konto des Kunden erfolgt dabei lediglich über eine von Amazon bereitgestellte Schnittstelle (API), auf die WW keinen direkten Einfluss hat.
(6) Soweit im Rahmen eines Angebots zum Softwarekauf zusätzlich die Nutzung der WW-App ausgewiesen ist, erfolgt diese nicht als dauerhafte Überlassung oder als mitverkaufter Bestandteil der Software, sondern ausschließlich als gesondert vergütete, laufzeitgebundene Nutzungsüberlassung. Die Nutzung der WW-App setzt den Abschluss eines gesonderten Lizenzierungsvertrags mit WW sowie den Abschluss eines Support- und Softwarepflegevertrag (Abschnitt II, § 5) voraus. Die App-Nutzung stellt keinen Kauf der WW-App und keine dauerhafte Rechteübertragung dar und unterfällt nicht dem Kaufrecht. Der App-Lizenzierungsvertrag regelt insbesondere den Umfang der App-Nutzung, die zugelassenen Rollen, das hierfür geschuldete Entgelt (einschließlich einmaliger und laufender Gebühren), die Laufzeit sowie die Kündigungsrechte abschließend. Auf die App-Nutzung finden ergänzend die Regelungen dieser AGB, insbesondere Abschnitt I § 10 sowie Abschnitt V, Anwendung. Mit Beendigung, Kündigung oder sonstigem Wegfall des App-Lizenzierungsvertrags erlöschen sämtliche dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an der WW-App automatisch. WW ist in diesem Fall berechtigt, den Zugriff auf die WW-App unverzüglich zu sperren. Die Beendigung des App-Lizenzierungsvertrags lässt die Wirksamkeit des Softwarekaufvertrags sowie die dem Kunden hieraus eingeräumten Nutzungsrechte an der Software unberührt.
§ 2 Rechteeinräumung und Vertragsstrafe
(1) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich und örtlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Software im in diesen AGB und der Leistungsbeschreibung eingeräumten Umfang. Die Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet. Das Nutzungsrecht an der Software wird unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden übertragen. Soweit WW bereits vorher in eine Nutzung der Software eingewilligt hat, kann diese Einwilligung im Falle des Zahlungsverzuges widerrufen werden.
(2) Die Software darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Software zu vermieten, zu unterlizenzieren, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (z. B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“).
(3) Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Die Sicherungskopie ist entsprechend zu kennzeichnen. Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu dekompilieren, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen, soweit dies zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn WW die hierzu notwendigen Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich gemacht hat.
(4) Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte überschreitet, hat er unverzüglich die erforderlichen Rechte zu erwerben. Unterlässt er dies, macht WW seine Rechte geltend.
(5) Bei der Lieferung von Software, die durch Dritte hergestellt worden ist, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers. Diese werden zum Gegenstand des Vertrages.
(6) Urhebervermerke, Seriennummern und andere Identifikationsmerkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
(7) Für jeden Fall der Überschreitung des vereinbarten Nutzungsrechtes verpflichtet sich der Kunde, an WW eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Entgeltes zu zahlen, das er bei rechtmäßiger Nutzung an WW hätte zahlen müssen. Die Vertragsstrafe ist auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen. WW ist darüber hinaus berechtigt, in diesem Fall das übertragene Nutzungsrecht zu widerrufen.
§ 3 Gewährleistung
(1) WW leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Software, wie sie sich aus der Leistungsbeschreibung ergibt, sowie dafür, dass der Kunde die Software in Deutschland ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird, oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieser AGB oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von WW berechtigt zu sein.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, ist die gelieferte Software unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Ablieferung ist erfolgt, sobald die Software beim Kunden installiert ist, unabhängig davon, ob der Kunden begleitende Dienstleistungen wie Schulungen, Onboarding und/oder Reporting beauftragt hat. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn WW nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge WW nicht binnen 48 Stunden nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
(3) WW ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur zweimaligen Nacherfüllung berechtigt, d. h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen oder einen Workaround akzeptieren es sei denn, dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. In der Regel erfolgt die Mangelbeseitigung durch Fernwartung. Bei Rechtsmängeln wird WW dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
(4) WW ist berechtigt – sofern erforderlich –, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. WW genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf ihrer Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
(5) Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet WW nach Abschnitt V, § 2.
(6) Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Software, im Falle des Verkaufs mittels Download aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Abschnitt V, § 2. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von WW oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(7) Besteht zwischen den Parteien einen Vertrag über Support und Pflege für die WW Softwareprodukte (nachfolgend: “Support- und Softwarepflegevertrag“), richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach den in diesem Support- und Softwarepflegevertrag vorgesehenen Zeiten.
(8) Befolgt der Kunde Betriebsanweisungen von WW nicht oder nimmt er Änderungen oder Erweiterungen an der Software vor oder lässt diese durch Dritte vornehmen, entfallen etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. WW steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Kunden zurückzuführen sind.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts stehen sämtliche Waren, Datenträger, eine etwaig übergebene Benutzerdokumentation und alle sonstigen übergebenen Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) geht erst bei vollständiger Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis auf den Kunden über. Der Kunde hat die Vorbehaltsware hierbei mit kaufmännischer Sorgfalt für WW zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden versicherungsrechtlichen Ansprüche bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an WW ab. WW nimmt die Abtretung an.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist WW berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. In diesem Fall ist WW berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat sämtliche notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, damit die Ware bei ihm abgeholt werden kann
(3) Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kunden freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 5 Support
(1) Sofern der Kunde neben dem Softwarekaufvertrag auch einen Support- und Softwarepflegevertrag abschließt, gelten für den auf Grundlage dieses Vertrages geschuldeten Support nachfolgende Regelungen.
(2) Leistungsumfang des Supports
a) Soweit nicht abweichend in der Auftragsbestätigung festgehalten, erbringt WW folgende Leistungen als Supportleistungen gemäß näherer Beschreibung in nachfolgenden Absätzen: (i) Lieferung von Updates, (ii) Fernwartung, und (iv) Anwendungssupport.
b) Die von WW geschuldeten Supportleistungen werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach dem im jeweiligen Zeitpunkt der Erbringung geltenden erprobten (d.h. in der Praxis eingeführten) Stand der Technik erbracht.
c) Dem Support unterliegt ausschließlich die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Software mit dem jeweils aktuellen, von WW bereitgestellten Programmstand. Vorherige Programmstände werden nicht weiter gepflegt.
d) Upgrades sowie die Anpassung an neue Betriebssysteme oder neue Datenbanksysteme sind nicht vom Leistungsumfang des Supports umfasst.
e) Ausgeschlossen vom Support sind zudem an Kundenwünsche angepasste, für den Kunden neu erstellte oder sonstige vom normalen Lieferumfang abweichende Programme oder Programmteile.
(3) Servicezeiten
Die Servicezeiten ergeben sich aus dem Webauftritt von WW und/oder der anwendbaren Leistungsbeschreibung. Ist dort nichts angegeben, bestimmt WW die Servicezeit im Einzelfall nach billigem Ermessen. Servicezeit bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen WW den Support durchführt bzw. Leistungen erbringt und die Möglichkeit zum Download von Updates besteht.
(4) Programm-Updates
a) Der Kunde hat für die dem Support unterliegende Software Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Programm-Updates, sobald WW solche Updates allgemein zur Nutzung freigibt. Die technische Art und Weise der Zurverfügungstellung bestimmt WW nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Die Zurverfügungstellung von Updates ist mit der Zahlung des Supportentgelts abgegolten.
b) Die Installation neuer Programmstände nimmt der Kunde selbst vor. WW unterstützt den Kunden auf Wunsch gegen gesonderte Zahlung des entstehenden Aufwands bei der Installation sowie bei den im Zuge der Installation etwa vorzunehmenden Tätigkeiten.
c) Dem Kunden obliegt, das jeweils letzte angebotene neue Update zu übernehmen, sofern dies für ihn nicht unzumutbar ist. Übernimmt der Kunde das neue Update nicht und erbringt WW dennoch (z.B. in Unkenntnis des veralteten Programmstands) Supportleistungen, ist der bei WW aus der Pflege eines solchermaßen veralteten Updates entstehende zusätzliche Aufwand gesondert zu vergüten. Für die Bereitstellung der für neue Programmstände notwendigen Systemumgebung ist der Kunde selbst verantwortlich.
d) Unter einem Support- und Softwarepflegevertrag gelieferte Updates werden nach ihrer Auslieferung Teil der Software. Treffen die Parteien keine gesonderte Vereinbarung, ändern sich die Bedingungen für den Support nicht. Die Nutzungsrechte des Kunden an einem im Rahmen des Supports überlassenen Updates entsprechen den Nutzungsrechten an der Software gemäß 2 dieses Abschnitts.
e) Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung für WW, im Rahmen des Supports eine Anpassung der Software an sich ändernde zwingende rechtliche Rahmenbedingungen (Gesetze und Rechtsverordnungen) vorzunehmen. Sofern ausnahmsweise eine zwingende gesetzliche Verpflichtung zur Anpassung der Software an solche sich ändernde Rahmenbedingungen existiert, erfolgt die Anpassung seitens WW durch Bereitstellung neuer Programmstände zum Download. Die Bereitstellung erfolgt jeweils innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist; ob diese stets der im Gesetz- oder Verordnungsverfahren vorgegebenen Umsetzungsfrist entspricht, hängt von dem erforderlichen Umfang an Änderungen und der Länge der Umsetzungsfrist ab.
(5) Fernwartung
a) WW erbringt während der Laufzeit des Support- und Softwarepflegevertrags Fernwartungsleistungen, d.h. Analyse und Bearbeitung von Störungen und Anwenderfragen, die nach dem Beginn der Laufzeit des Pflegevertrages erstmals oder erneut auftreten und vom Kunden gemeldet bzw. gestellt werden.
b) Nicht dem Störungsmanagement unterfallen Störungen, die bei Beginn der Laufzeit des Softwarepflegvertrags bereits aufgetreten sind. Ausgenommen sind Mängel gemäß dem Softwarekaufvertrag, sofern im Zeitpunkt des Zustandekommens des Pflegevertrages die Mangelhaftungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
c) Der Kunde meldet eine Störung bzw. Anwenderfragen vorrangig über das Ticketsystem gemäß der Regelung in Abschnitt I, § 5 Abs. 3.
d) Eine Störung liegt insbesondere nicht vor, wenn das Problem durch unsachgemäße Behandlung der Software durch den Kunden oder Dritte verursacht wurde, eine nicht vereinbarte Funktionalität beansprucht wird oder die Ursache nicht in der Software von WW liegt.
e) Die Behebung von Störungen im Sinne eines Erfolgs wird von WW nicht geschuldet. Eine Verpflichtung, eine Störung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bearbeiten oder zu beheben, besteht nicht.
f) Die Maßnahmen zur Störungsbearbeitung oder zur Bearbeitung von Anwenderfragen stehen im billigen Ermessen von WW. Dies kann die Bereitstellung eines neuen Programmstandes oder Handlungsanweisungen umfassen, die der Kunde zu befolgen hat, sofern dies für ihn zumutbar ist.
g) Die Maßnahmen zur Störungsbeseitigung erfolgen im Wege der Fernwartung. Arbeiten am Einsatzort der Software sind im Rahmen des Supports nicht geschuldet.
(6) Vergütung, Verzug
a) Die Vergütung für den Support ergibt sich aus dem Support- und Softwarepflegevertrag. Das Supportentgelt wird prozentual vom Lizenzwert der vom Kunden erworbenen Software (inkl. sämtlicher erworbener Module) berechnet. Nachträglich erworbenen zusätzliche Module erhöhen den maßgeblichen Lizenzwert und führen daher zu einer entsprechenden Erhöhung des Supportentgelts. Sofern im Support- und Softwarepflegevertrag nichts anderes vereinbart ist, beträgt das Supportentgelt 2,6 % des jeweiligen Lizenzwertes.
b) Das Entgelt für den Support ist jährlich im Voraus ab Datum der Unterzeichnung des Vertrages zur Zahlung fällig. Im Einzelfall ist eine monatliche Zahlung nach Rücksprache mit WW möglich, sofern der Kunde ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat erteilt.
(7) Vertragsbeginn, Laufzeit und Beendigung
a) Der Support- und Softwarepflegevertrag wird mit der Auftragsbestätigung durch WW wirksam.
b) Die Laufzeit beginnt mit Vertragsbeginn und beträgt mindestens 12 Monate. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Wochen vor Ablauf gekündigt wird.
c) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch WW liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einem Betrag in Verzug ist, der 25 % des jährlichen Supportentgelts übersteigt.
d) Sofern der Kunde bei Ausspruch der Kündigung des Support- und Softwarepflegevertrags noch über einen laufenden App-Lizenzierungsvertrag verfügt, gilt die Kündigung des Support- und Softwarepflegevertrags auch als solche für den App-Lizenzierungsvertrag zum nach diesem Vertrag nächstmöglichen Datum. Die Beendigungszeitpunkte beider Verträge können dadurch voreinander abweichen.
Abschnitt III: Spezifische Vertragsbedingungen für die Vermietung von Software
§ 1 Anwendungsbereich und Leistungsumfang
(1) Dieser Abschnitt der AGB regelt die befristete Gebrauchsüberlassung von Software (Miete, Subscriptions) gemäß dem jeweiligen Angebot und der dazugehörigen Leistungsbeschreibung. WW räumt dem Kunden die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte ein, wobei der Kunde hierfür eine (monatliche) Mietpauschale entrichtet. Sofern im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung vorgesehen, umfasst die Gebrauchsüberlassung auch die Nutzung der WW-App als Bestandteil der mietweisen Überlassung. Die Nutzung der WW-Apps erfolgt ausschließlich zeitlich befristet für die Dauer des jeweiligen Mietvertrags. Sofern zur ordnungsgemäßen Nutzung der Software erforderlich, stellt WW dem Kunden eine Benutzerdokumentation in digitaler Form zur Verfügung. Diese kann als Onlinehilfe, PDF-Dokument oder vergleichbares Format bereitgestellt werden.
(2) WW stellt dem Kunden eine Kopie der Software über das Internet zur Verfügung. Falls die Software durch einen Lizenzschlüssel geschützt ist, erhält der Kunde diesen ausschließlich für die Nutzung im vereinbarten Umfang.
(3) Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung. Nicht Bestandteil der Leistung ist die Bereitstellung eines Amazon AWS-Kontos. Entscheidet sich der Kunde für die Nutzung der Funktionen des „GoBD Maßnahmenpakets“, für welches ein Amazon AWS-Konto benötigt wird, hat WW keinen Einfluss auf die Sicherheit und Verfügbarkeit der Daten des Kunden bei Amazon AWS. Der Zugriff von WW auf das Amazon AWS-Konto des Kunden erfolgt dabei lediglich über eine von Amazon bereitgestellte Schnittstelle (API), auf die WW keinen direkten Einfluss hat. Auf die Vorschriften des Abschnitts I § 11 wird verwiesen
(4) Installations-, Schulungs- und Konfigurationsleistungen sind nur dann Gegenstand des Mietvertrages, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Das gleiche gilt für Upgrades. Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden schuldet WW nicht.
§ 2 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Kunde erhält gegen Zahlung des Entgelts das einfache (nicht ausschließliche), zeitlich auf die Dauer des jeweiligen Mietvertrages beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software im dem vertraglich vereinbarten Umfang. Dies gilt entsprechend für die Nutzung der WW-Ap, soweit diese Bestandteil der mietweisen Überlassung ist. Das Nutzungsrecht erstreckt sich nur auf die vertraglich vereinbarten Länder, in denen die Software verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung im Hinblick auf den räumlichen Anwendungsbereich erstreckt sich das Nutzungsrecht ausschließlich auf das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Die Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation, das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der Software. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach der Leistungsbeschreibung.
(2) Die Software darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
(3) Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden durch den Hersteller der Software oder WW zugänglich gemacht werden. Über die vorstehenden Fälle hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm überlassene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
(5) Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen der Vereinbarung erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an WW zurück. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien zu löschen und gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien WW auszuhändigen.
(6) Bei der Lieferung von Software, die durch Dritte hergestellt worden ist, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers. Diese werden zum Gegenstand des Vertrages.
§ 3 Entgelt, Fälligkeit und Verzug
(1) Die Vergütung für die Gebrauchsüberlassung beträgt monatlich den im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Betrag zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Wird der jeweilige Mietvertrag nicht am ersten Tag eines Kalendermonats geschlossen, berechnet sich die Vergütung für den ersten Monat anteilig nach den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit dem auf die Bereitstellung der Software folgenden Tag.
(2) Sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart, ist die Vergütung als Vorauszahlung für die Vertragsgrundlaufzeit und sodann (ebenfalls als Vorauszahlung) für die Verlängerungszeiträume zu zahlen. Im ersten Monat des Mietzeitraums wird die Vergütung mit vollständiger Bereitstellung der Software fällig. Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, erhält der Kunde eine Jahresrechnung, die den monatlich zu zahlenden Betrag ausweist. Monatliche Rechnungen erfolgen nicht. Kommt der Kunde mit der Zahlung einer monatlichen Rate in Verzug, wird der gesamte ausstehende Restbetrag unmittelbar zur Zahlung fällig. Das gleiche gilt für den Fall einer negativen Bonitätsauskunft gemäß Abschnitt I, § 8 Abs. 2
(3) Bei mehr als nur geringfügigem Zahlungsverzug ist WW unbeschadet anderer Rechte berechtigt, die Gebrauchsüberlassung vorübergehend, d.h. bis zur Beendigung des Verzugs, einzustellen. Dies umfasst auch die Berechtigung, den Zugriff auf die WW-App insgesamt oder teilweise zu sperren. Unter einem mehr als nur geringfügigen Zahlungsverzug wird jedenfalls ein Verzug mit einem Betrag verstanden, der mehr als 50% einer monatlichen Vergütung oder 10% einer jährlichen Vergütung ausmacht.
(4) WW ist befugt, nach Vertragsschluss für sie eintretende und bei Vertragsschluss unvorhersehbare Mehrbelastungen (z. B. Erhöhung der Umsatzsteuer, sich verändernde Marktbedingungen, Veränderungen in den Beschaffungspreisen) an den Kunden weiter zu berechnen, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Leistungserbringung mehr als vier Monate liegen. Im Falle der Berechnung einer Mehrbelastung wird WW dies dem Kunden vor deren Wirksamwerden mitteilen. Dem Kunden steht dann ein Kündigungsrecht zu, das er nach Mitteilung der Mehrbelastung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Preisänderung schriftlich ausüben kann.
§ 4 Vertragsdauer, Kündigung, Übergabe und Rückgabe
(1) Die Vermietung der Software beginnt mit dem Tag der Bereitstellung der Software beim Kunden. Eine physische Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht. Die Mindestlaufzeit des Mietverhältnisses ist im Angebot festgelegt und startet am ersten Tag des Monats nach der Bereitstellung der Software. Ist dort nicht geregelt, hat der Vertrag eine initiale Laufzeit von 12 Monaten („Vertragsgrundlaufzeit“).
(2) Sofern im Angebot keine anderen Bestimmungen festgelegt sind, kann der Vertrag von beiden Parteien erstmals zum Ende der Vertragsgrundlaufzeit ordentlich gekündigt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende einzuhalten ist. Erfolgt keine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Vertragslaufzeit, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um jeweils 12 Monate.
(3) Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der WW zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Nutzungsrechte von WW dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von WW hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
(4) Mit Beendigung des Mietvertrages hat der Kunde die Nutzung der Software und der WW-App aufzugeben und sämtliche installierten Kopien der Software und der WW-App von seinen Rechnern und mobilen Endgeräten zu entfernen sowie von ihm gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach seiner Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören. Mit Beendigung des Mietvertrags endet zugleich das Recht des Kunden zur Nutzung der WW-Apps; WW ist berechtigt, den Zugriff hierauf technisch zu sperren. Ein Anspruch auf fortgesetzten oder eingeschränkten Zugriff besteht nicht. Die dem Kunden mietweise zur Verfügung gestellte Software ist durch technische Maßnahmen laufzeitbegrenzt; nach Ablauf des Mietvertrages ist eine weitere Nutzung der Software technisch ausgeschlossen.
§ 5 Support
(1) WW leistet durch Support während der Vertragslaufzeit Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software – und ggfls. der WW-App –, wie sie sich aus der Leistungsbeschreibung ergibt, sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Kosten für den Support sind durch das Entgelt gemäß § 3 dieses Abschnitts abgegolten.
(2) Leistungsumfang des Supports
a) Soweit nicht abweichend in der Auftragsbestätigung festgehalten, erbringt WW folgende Leistungen als Supportleistungen gemäß näherer Beschreibung in nachfolgenden Absätzen: (i) Lieferung von Updates, (ii) Fernwartung, (iii) preisreduzierte Programmschulungen und (iv) Anwendungssupport.
b) Die von WW geschuldeten Supportleistungen werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach dem im jeweiligen Zeitpunkt der Erbringung geltenden erprobten (d.h. in der Praxis eingeführten) Stand der Technik erbracht.
c) Dem Support unterliegt ausschließlich die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Software – und ggfls. die WW-App – mit dem jeweils aktuellen, von WW bereitgestellten Programmstand. Vorangehende Programmstände werden nicht weiter gepflegt. Andere Computerprogramme, Software oder Datenbanken, insbesondere Software von anderen Herstellern oder beim Kunden bereits betriebene/bestehende Software, sind nicht in den Support einbezogen. Interoperabilität der Software mit Hardware und Software des Kunden oder eines Dritten ist nicht geschuldet.
d) Upgrades sowie die Anpassung an neue Betriebssysteme oder neue Datenbanksystem sind nicht vom Leistungsumfang des Supports umfasst.
e) Ausgeschlossen vom Support sind zudem an Kundenwünsche angepasste, für den Kunden neu erstellte oder sonstige vom normalen Lieferumfang abweichende Programme oder Programmteile
(3) Servicezeiten
Die Servicezeiten ergeben sich aus dem Webauftritt von WW und/oder der anwendbaren Leistungsbeschreibung. Ist dort nichts angegeben, bestimmt WW die Servicezeit im Einzelfall nach billigem Ermessen. Servicezeit bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen WW den Support durchführt bzw. Leistungen erbringt und die Möglichkeit zum Download von Updates besteht.
(4) Updates
a) Der Kunde hat für die dem Support unterliegende Software – und ggfls. die WW-App – Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Programm-Updates, sobald WW solche Updates allgemein zur Nutzung freigibt. Die technische Art und Weise der Zurverfügungstellung bestimmt WW nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
b) Die Installation neuer Programmstände nimmt der Kunde selbst vor. WW unterstützt den Kunden auf Wunsch gegen gesonderte Zahlung des entstehenden Aufwands bei der Installation sowie bei den im Zuge der Installation etwa vorzunehmenden Tätigkeiten.
c) Dem Kunden obliegt, das jeweils letzte angebotene neue Update zu übernehmen, sofern dies für ihn nicht unzumutbar ist. Übernimmt der Kunde das neue Update nicht und erbringt WW dennoch (z.B. in Unkenntnis des veralteten Programmstands) Supportleistungen, ist der bei WW aus der Pflege eines solchermaßen veralteten Updates entstehende zusätzliche Aufwand gesondert zu vergüten. Für die Bereitstellung der für neue Programmstände notwendigen Systemumgebung ist der Kunde selbst verantwortlich.
d) Gelieferte Updates werden nach ihrer Auslieferung Teil der Software bzw. der WW-App. Treffen die Parteien keine gesonderte Vereinbarung, ändern sich die Bedingungen für den Support nicht. Die Nutzungsrechte des Kunden an einem im Rahmen des Supports überlassenen Updates entsprechen den Nutzungsrechten an der Software bzw. der WW-App gemäß 2 dieses Abschnitts.
e) Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung für WW, im Rahmen des Supports eine Anpassung der Software – und ggfls. der WW-App – an sich ändernde zwingende rechtliche Rahmenbedingungen (Gesetze und Rechtsverordnungen) vorzunehmen. Sofern ausnahmsweise eine zwingende gesetzliche Verpflichtung zur Anpassung der Software bzw. der WW-App an solche sich ändernde Rahmenbedingungen existiert, erfolgt die Anpassung seitens WW durch Bereitstellung neuer Programmstände zum Download. Die Bereitstellung erfolgt jeweils innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist; ob dies stets der im Gesetz- oder Verordnungsverfahren vorgegebenen Umsetzungsfrist entspricht, hängt von dem erforderlichen Umfang an Änderungen und der Länge der Umsetzungsfrist ab.
f) Sofern es im Zusammenhang mit der Lieferung eines Updates zu einer wesentlichen Änderungen/Ergänzungen der Funktionalitäten der Software kommt, kann der Kunde eine entsprechende Ergänzung/Aktualisierung der bestehenden Benutzerdokumentation über das Benutzerportal von WW online abrufen. Art, Form und Zeitpunkt der Aktualisierung bestimmt WW nach eigenem Ermessen.
(5) Fernwartung
a) WW erbringt während der Vertragslaufzeit Fernwartungsleistungen, d.h. Analyse und Bearbeitung von Störungen und Anwenderfragen.
b) Der Kunde meldet eine Störung bzw. Anwenderfragen vorrangig über das Ticketsystem gemäß der Regelung in Abschnitt I, § 5 Abs. 3.
c) Eine Störung liegt insbesondere nicht vor, wenn das Problem durch unsachgemäße Behandlung der Software bzw. der WW-App durch den Kunden oder Dritte verursacht wurde, eine nicht vereinbarte Funktionalität beansprucht wird oder die Ursache nicht in der Software/WW-App von WW liegt.
d) Die Behebung von Störungen im Sinne eines Erfolgs wird von WW nicht geschuldet. Eine Verpflichtung, eine Störung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bearbeiten oder zu beheben, besteht nicht.
e) Die Maßnahmen zur Störungsbearbeitung oder zur Bearbeitung von Anwenderfragen stehen im billigen Ermessen von WW. Dies kann die Bereitstellung eines neuen Programmstandes oder Handlungsanweisungen umfassen, die der Kunde zu befolgen hat, sofern dies für ihn zumutbar ist.
f) Die Maßnahmen zur Störungsbeseitigung erfolgen im Wege der Fernwartung. Arbeiten am Einsatzort der Software bzw. der WW-App sind im Rahmen des Supports nicht geschuldet.
Abschnitt IV: Spezifische Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für Dienstleistungen, die von WW außerhalb von Softwarekauf, -miete und Support erbracht werden. Dazu zählen insbesondere Beratungsleistungen, technische Unterstützungsleistungen sowie Schulungs- und Seminarmaßnahmen, etwa im Rahmen eines Onboardings.
(2) Zu den Dienstleistungen im Sinne dieses Abschnitts gehören insbesondere
a) Seminare, d. h. standardisierte Veranstaltungen für mehrere Kunden, die an einem festgelegten Termin entweder als Präsenzveranstaltung oder als Online-Seminar durchgeführt werden, sowie
b) Schulungen, d. h. individuell für einen Kunden erbrachte Leistungen, die nach Vereinbarung vor Ort beim Kunden oder als Online-Schulung durchgeführt werden.
(3) Seminare können – sofern entsprechend ausgewiesen – auch über einen von WW betriebenen Online-Buchungsprozess („WW-Shop“)gebucht werden. Schulungen und sonstige Dienstleistungen werden ausschließlich auf Grundlage individueller Angebote erbracht.
(4) WW schließt auch im Rahmen von Seminaren und Schulungen Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
§ 2 Vertragsschluss und Buchung
(1) Für den Vertragsschluss über Dienstleistungen gelten, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist, die Bedingungen des Abschnitts I § 3 dieser AGB.
(2) Abweichend von Abschnitt I § 3 der Allgemeinen Bedingungen kommt bei Seminaren, die über den WW-Shop gebucht werden, der Vertrag mit Zugang der Buchungsbestätigung von WW zustande. Die Buchung des Kunden stellt in diesem Fall das verbindliche Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.
(3) Bei Online-Buchungen von Seminaren sind die von WW im Buchungsprozess abgefragten Angaben, insbesondere Firmenname und Teilnehmerdaten, vollständig und zutreffend anzugeben.
§ 3 Leistungsumfang und Leistungsstandard
(1) Inhalt, Umfang, Zeitrahmen und Durchführung der jeweiligen Dienstleistung richten sich nach dem jeweiligen Angebot oder der einzelvertraglichen Vereinbarung. Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, beträgt ein Leistungs- bzw. Schulungstag acht (8) Zeitstunden; Pausen sind hierin enthalten.
(2) WW schuldet ausschließlich die Erbringung der jeweils vereinbarten Tätigkeit als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder fachlicher Erfolg wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
(3) WW erbringt die Dienstleistungen nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik und grundsätzlich in deutscher Sprache. Es werden allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards (z.B. ITIL, DIN) sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen des Kunden berücksichtigt. Die Verwendung branchenüblicher oder fachspezifischer englischer Begriffe ist zulässig.
(4) WW ist bei der Wahl der Personen frei, die sie zur Leistungserbringung einsetzt. Sofern und soweit WW die Personen, die WW zur Leistungserbringung einsetzt, namentlich benennt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht. WW setzt ausschließlich qualifiziertes und zuverlässiges Personal sowie geeignete Verfahren, Tools und Werkzeuge ein, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
(5) Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind Seminar- und Schulungsunterlagen nicht geschuldet. Soweit im Einzelfall die Überlassung von Seminar- oder Schulungsunterlagen vereinbart ist, erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Unterlagen ausschließlich für eigene interne Zwecke zu nutzen.
§ 4 Vergütung und Zahlungsmodalitäten
(1) Die Vergütung für Dienstleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung, bei Seminaren zusätzlich aus den im WW-Shop angegebenen Preisen. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Vergütung für Seminare wird je nach Angebot oder Buchung entweder als Festpreis oder als Preis pro Teilnehmer erhoben. Maßgeblich sind die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgewiesenen Preise.
(3) Die Vergütung für Schulungen richtet sich nach den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen. Sofern nicht abweichend vereinbart, umfasst ein Schulungs- oder Seminartag acht (8) Zeitstunden einschließlich Pausen.
(4) Sofern nicht abweichend vereinbart, ist die Vergütung mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Abweichend hiervon ist bei Seminaren, die über den WW-Shop gebucht werden, die Vergütung unmittelbar mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig.
(5) Reise- und Nebenkosten, insbesondere Kosten für An- und Abreise, Übernachtung und Verpflegung, werden – sofern sie anfallen – zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(6) Gutscheine und Gutscheincodes kann der Kunde nur dann bei WW einlösen, wenn sie dem Kunden unmittelbar durch WW zur Verfügung gestellt wurden. Eine Einlösung von Gutscheinen und Gutscheincodes, die der Kunde nicht unmittelbar von WW erhalten hat, sondern von Dritten (z.B. von anderen Kunden, Drittanbieter-Webseiten, Browsererweiterungen) ist nicht gestattet. WW behält sich das Recht vor, solche Bestellungen nachträglich zu stornieren oder den gewährten Rabatt zurückzufordern.
§ 5 Stornierung von Seminaren und Schulungen
(1) Der Kunde ist berechtigt, von einem Vertrag über die Teilnahme an einem Seminar oder einer Schulung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch schriftliche Erklärung (Textform genügt) zurückzutreten („Stornierung“). Für sonstige Dienstleistungen, insbesondere für Beratungsleistungen, besteht ein Stornierungs- oder Rücktrittsrecht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Im Falle der Stornierung ist WW berechtigt, abhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der Stornierungserklärung folgende Stornogebühren zu verlangen:
- bis einschließlich 14 Arbeitstage vor Beginn: keine Stornogebühren,
- ab 4 bis einschließlich 13 Arbeitstage vor Beginn: 50 % der vereinbarten Vergütung,
- ab 3 Arbeitstage vor Beginn oder bei Nichterscheinen: 100 % der vereinbarten Vergütung.
Maßgeblich für die Fristberechnung ist der erste Veranstaltungstag.
(3) Zusätzlich hat der Kunde bereits angefallene und nicht mehr kostenfrei stornierbare Reise-, Flug- und Übernachtungskosten zu tragen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass WW kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bereits angefallene, nicht mehr stornierbare Reise- oder Übernachtungskosten sind vom Kunden zu tragen.
(4) Der Kunde ist berechtigt, bis zum Beginn des Seminars einen geeigneten Ersatzteilnehmer zu benennen. WW kann aus sachlichem Grund verlangen, dass der Ersatzteilnehmer gesondert angemeldet wird.
§ 6 Absage von Seminaren durch WW
(1) WW ist berechtigt, ein Seminar aus wichtigem Grund abzusagen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die von WW im Angebot, im WW-Shop oder in der Seminarbeschreibung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird,
b) ein Referent aus einem von WW nicht zu vertretenden Grund (z. B. Erkrankung, Unfall) ausfällt und kein zumutbarer Ersatz gestellt werden kann oder
c) Fälle höherer Gewalt oder sonstige, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse eintreten, die die Durchführung des Seminars erheblich erschweren oder unmöglich machen.
(2) Im Falle einer Absage nach Abs. 1 erstattet WW dem Kunden bereits gezahlte Teilnahmegebühren unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz von Reise-, Übernachtungs- oder sonstigen Aufwendungen sowie auf Ersatz von Arbeitsausfall, sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende Haftung nach Abschnitt V § 2 dieser AGB besteht.
(3) WW wird den Kunden über eine Absage unverzüglich informieren. Im Falle einer Absage wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl erfolgt die Information in der Regel spätestens fünf (5) Arbeitstage vor dem geplanten Beginn des Seminars, sofern nicht im Einzelfall ein früherer Zeitpunkt festgelegt ist.
Abschnitt V: Besondere Bedingungen für sämtliche Geschäftsbeziehungen (Abschnitte II. bis IV.)
Dieser Teilbereich der AGB enthält Regelungen, die für alle Geschäftsbeziehungen von WW (Abschnitte II.– IV.) gelten.
§ 1 Datenschutz und Referenzmarketing
(1) WW beachtet bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten des Kunden und anderer Betroffener die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Soweit personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag durch WW oder einen Sub-unternehmer verarbeitet werden, gelten die allgemeinen Ergänzungsbedingungen zur Auftragsverarbeitung in der jeweils aktuellen Fassung. Zu finden unter: winworker.de/allgemeine-ergaenzungsbedingungen-zur-auftragsverarbeitung. Dem Abschluss eines solchen Auftragsverarbeitungsvertrags steht die wirksame Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen zur Auftragsverarbeitung gleich.
(3) WW ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden in einer branchenüblichen Weise zu Referenzzwecken (z. B. auf der eigenen Website, in Präsentationen und in Marketingmaterialien) zu verwenden. Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Eine darüber hinausgehende Nutzung oder werbliche Darstellung erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden.
§ 2 Haftung von WW
(1) Die Haftung von WW auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 2 eingeschränkt. Dies gilt entsprechend für Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung der WW-Apps.
(2) WW haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) handelt.
(3) Soweit WW gem. Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die WW bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die WW bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Software sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Software typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von WW für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 25.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Für den Verlust von Daten haftet WW nicht, sofern der Verlust darauf beruht, dass der Kunde keine angemessenen Maßnahmen zur Datensicherung ergriffen hat, die eine Wiederherstellung der Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht hätten.
(6) Soweit WW technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Angaben zur Software, Leistungen oder Systemkomponenten – etwa in öffentlichen Äußerungen, Produktinformationen, Werbematerialien, Präsentationen oder sonstigen Veröffentlichungen – dienen ausschließlich der allgemeinen Beschreibung und stellen keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB oder eine zugesicherte Eigenschaft dar, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart wurden. WW übernimmt keine Garantien, es sei denn, eine solche Garantie wird ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet und schriftlich durch die Geschäftsführung erklärt.
(8) Die Einschränkungen dieses § 2 gelten nicht für die Haftung von WW wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(9) Der Kunde ist verpflichtet, WW unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Er hat WW deshalb unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden von etwaigen Schäden schriftlich zu informieren.
(10) Hinsichtlich der Vermietung von Software ist die verschuldensunabhängige Haftung von WW bei anfänglichen Mängeln ausgeschlossen. WW haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(11) Ansprüche des Kunden verjähren grundsätzlich innerhalb eines Jahre. Für den Verjährungsbeginn findet § 199 Abs. 1 BBG Anwendung. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht in den in Abs. 8 genannten Fällen.
§ 3 Rechte an Arbeitsergebnissen / Rechtsmängel an der Software
(1) Alle im Rahmen der Vertragserfüllung durch WW erbrachten Leistungen und dabei entstehenden Arbeitsergebnisse – insbesondere Konzepte, Analysen, Anpassungen, Reports, Skripte, Konfigurationen sowie Schulungsunterlagen – unterliegen dem geistigen Eigentum von WW. Urheberrechte, Leistungsschutzrechte sowie sonstige Rechte an diesen Ergebnissen verbleiben bei WW, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Der Kunde erhält an diesen Ergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer des jeweiligen Vertragsverhältnisses, sofern und soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung der Software erforderlich ist. Sofern und soweit WW ausnahmsweise aufgrund separater schriftlicher Vereinbarung individuelle Programmierleistungen oder Softwareanpassungen erbringt, erhält der Kunde an diesen Änderungen lediglich diejenigen Nutzungsrechte, die ihm an der zugrunde liegenden Standardsoftware eingeräumt wurden. Eine weitergehende Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Verwertung ist ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Herausgabe oder Nutzung des Quellcodes besteht nicht. Rechte am Quellcode werden grundsätzlich nicht eingeräumt.
(2) Sollte die Software oder die vertragsgegenständlichen Leistungen Schutzrechte Dritter verletzen, wird der Kunde WW unverzüglich schriftlich unterrichten und diesem die zur Abwehr erforderlichen Informationen und sonstige angemessene Unterstützung zur Verfügung stellen.
(3) Liegt eine von WW zu vertretende Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die Software oder die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen vor, kann WW auf seine Kosten und nach seiner Wahl entweder die für den Kunden erforderlichen Nutzungsrechte erwerben oder die betreffende Software/Leistung so abändern oder neu erbringen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden, sie aber noch den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Kann WW die erforderlichen Nutzungsrechte nicht gewähren oder die vertragliche Software/Leistung entsprechend abändern, ist der Kunde zur sofortigen Kündigung des Vertrages berechtigt. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt; ihre Geltendmachung richtet sich nach Abschnitt V, § 2 dieser AGB.
(4) Rechte an Marken oder Kennzeichen von WW werden dem Kunden durch diese AGB nicht eingeräumt.
§ 4 Geheimhaltung, Nichtverwendung
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, die explizit als vertraulich bezeichnet werden oder eindeutig als Betriebs‐ und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind oder entsprechend als solche gekennzeichnet wurden, vertraulich zu behandeln, nur solchen Personen zugänglich zu machen, die sie für die Durchführung des jeweiligen Vertrages benötigen, und ausschließlich für Zwecke der Zusammenarbeit unter dem jeweiligen Vertrag zu verwenden. Die Geheimhaltungs- und Nichtverwendungsabrede gilt für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit.
(2) Keine geheimhaltungsbedürftige Information ist eine sachlich unter Abs.1 fallende Information, deren Kenntniserlangung durch die jeweils andere Partei vor oder nach Zustandekommen des jeweiligen Vertrages unter § 3 GeschGehG fällt. Untersagt ist jedoch das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder eine Software, welches sich im rechtmäßigen Besitz der Partei befindet. Geheimhaltungsbedürftige Informationen des Kunden können zudem von WW oder deren Subunternehmer verwendet werden, soweit dies notwendig ist, um den Vertrag durchzuführen und insbesondere, um die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(3) Die Parteien stellen insbesondere durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch ihre jeweils unter dem Vertrag eingesetzten oder mit der Nutzung der WW Branchensoftware befassten Mitarbeiter entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dasselbe gilt, wenn sich die Parteien unter dem Vertrag zur Erbringung ihrer Leistung oder Mitwirkung sonstiger Dritter bedienen. Die Parteien werden einander die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf Wunsch schriftlich nachweisen.
(4) Die Parteien werden sich gegenseitig, insbesondere im Rahmen gesetzlich, gerichtlich oder behördlich erzwungener Auskunftspflichten, soweit wie dies möglich und erlaubt ist, über die Auskunftserteilung informieren und sich bei deren Erfüllung gegenseitig unterstützen.
(5) Geheimhaltungsbedürfte Informationen dürfen von den Parteien bis zum Ablauf von Verjährungsfristen für etwaige Ansprüche, mindestens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit, aufbewahrt werden. Dies gilt auch für den Nachweis des vertragsgemäßen Verhaltens im Verhältnis zu Dritten einschl. Subunternehmern.
§ 5 Änderungen dieser AGB
(1) Die AGB und die Leistungsbeschreibungen können von WW aus sachlichen Gründen geändert werden, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen oder Änderungen der Rechtsprechung/Gesetzgebung. Die Änderung darf nicht dazu führen, dass das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört wird.
(2) Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Dem Kunden steht bei Änderungen, die nicht ausschließlich zu seinen Gunsten sind, das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) zu kündigen. Hierauf wird der Kunde in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Köln. WW steht es frei, die Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben
(4) Die Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.
(5) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang der mit WW abgeschlossenen Verträge nur nach schriftlicher Zustimmung von WW auf Dritte übertragen bzw. abtreten.
(6) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Ist oder wird eine Bestimmung unwirksam, soll sie durch eine Regelung ersetzt werden, mit welcher der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich erreicht wird.
(7) Die Vertragssprache ist Deutsch. Sofern von diesen AGB oder anderen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden Abschriften anderer Sprachen als Deutsch gefertigt werden (Lesefassungen), ist allein die deutsche Fassung verbindlich.
Links
winworker.de/allgemeine-ergaenzungsbedingungen-zur-auftragsverarbeitung
www.winworker.de/merkblatt_dsgvo
Stand: 03.03.2026
Version: 2.0
