FAQ Corona
Corona: Wichtige Fragen und Antworten
Stand: 24.06.2020
Corona: Wichtige Fragen und Antworten
Hilfen und Maßnahmen während der Corona-Krise

Unter dem Hashtag #fürEUCHda zeigen wir von der WinWorker Software unseren Kunden in den Sozialen Medien, dass wir gerade in Krisenzeiten fest zu unseren Anwendern und deren Unternehmen stehen. Auch wenn die WinWorker Software keine Steuer- und/oder Rechtsberatung leisten darf und kann, ist es uns wichtig, auf Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder, aber auch von anderen Organisationen hinzuweisen. Denn während der Corona-Zeit müssen wir zusammenstehen und uns gegenseitig helfen. Wir müssen gemeinsam daran arbeiten, dass jedes Unternehmen die Covid-19-Pandemie möglichst unbeschadet übersteht.
Auf dieser Seite wollen wir Ihnen Optionen aufzeigen, wie Sie Ihr Unternehmen und die Arbeitsplätze Ihrer Mitarbeiter schützen können. Wir werden die Themen und Fragen nach und nach erweitern und natürlich aktualisieren, sobald sich etwas ändern sollte.
Betrugsmails zu Corona
Das Landeskriminalamt Niedersachsen warnt: Es werden seit dem 4. Mai betrügerische E-Mails im Namen von Banken verschickt. Die angeschriebenen Firmen sollen zu viel erhaltenes Fördergeld zurückzahlen und Kundendaten in angehängte PDF-Dateien eintragen. Es wird zudem eine Drohkulisse aufgebaut und zur Kontaktaufnahme aufgefordert.
Falls Sie eine Fake-Mail erhalten haben sollten, füllen Sie keinesfalls Formulare im Anhang aus und antworten Sie auch nicht auf solche E-Mails.
Ein Beispiel für eine Betrugsmail sowie weitere Informationen finden Sie hier: https://zac-niedersachsen.de/artikel/43
Die aktuell kursierenden Mails besitzen die Endung „.com“. Ansonsten sind die Mails leider sehr professionell gestaltet. Diese falschen Adressen sind bisher bekannt:
corona-zuschuss@nbank.de.com
corona-zuschuss@nrw.de.com
corona-zuschuss@ib-sachsen-anhalt.de.com
corona-zuschuss@ifbhh.de.com
corona-zuschuss@l-bank.de.com
corona-zuschuss@stmwi-bayern.de.com
corona-zuschuss@aufbaubank.de.com
corona-zuschuss@hessen.de.com
corona-zuschuss@rlp.de.com
Rufen Sie direkt bei der Bank an. Nutzen Sie die Telefonnummer, die auf der offiziellen Website angegeben ist, nicht, die, die in der möglichen Fake-Mail enthalten ist.
Soforthilfen
Kleinstunternehmen sowie Selbstständige konnten bis zum 31.052020 von Bund und Ländern Zuschüsse erhalten, die nicht zurückgezahlt werden mussten. Viele Bundesländer erweiterten die Zuschüsse auch auf KMUs. Dies diente der der Überbrückung von Liquiditätsengpässen.
Die Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) betragen als Einmalzahlung für 3 Monate bis zu 9.000€ bei maximal 5 Beschäftigten bzw. bis zu 15.000€ bei 6 bis 10 Beschäftigten. Sofern die Miete durch den Vermieter um mindestens 20 % reduziert wird, kann der gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für weitere zwei Monate eingesetzt werden.
Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen in Folge von Corona eingetreten sein, das Unternehmen muss also zuvor wirtschaftlich „gesund“ gewesen sein. Der Schadenseintritt muss nach dem 11. März 2020 eingetreten und nachweisbar sein.
Beachten Sie zusätzlich die Bedingungen der einzelnen Bundesländer! So kann beispielsweise der Zeitpunkt der Unternehmensgründung entscheidend sein.
Zusätzlich zur Bundes-Soforthilfe gewähren die einzelnen Bundesländer Betrieben, die wegen der Corona-Krise finanziell Unterstützung benötigen, weitere Hilfsmaßnahmen. Dabei unterscheiden sich die zur Verfügung gestellten Mittel von Land zu Land stark. Außerdem sollten betroffene Betriebe möglichst schnell die Soforthilfen beantragen, bevor etwaige Etats der Länder ausgeschöpft sind.
Auf den verlinkten Seiten finden Sie nähere Informationen zu den erweiterten Angeboten:
Auf dieser Seite führt das Bundesministerium der Finanzen alle Ansprechpartner auf:
Hier geht es zu den Anträgen:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Steuerliche Liquiditätshilfe
Das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus für Beschäftigte und Unternehmen beschlossen, inklusive einer steuerlichen Liquiditätshilfe.
Die steuerliche Liquiditätshilfe von Unternehmen umfasst derzeit folgende Maßnahmen:
- Stundung sollen nun leichter gewährt werden. Der Zeitpunkt der Steuerzahlung wird also verschoben.
- Steuervorauszahlungen sollen schnell und unkompliziert angepasst werden können.
- Auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge soll bis zum 31.12.2020 verzichtet werden.
- Dank der erweiterten Maßnahmen gegen Corona dürfen erwartete Verluste nun mit den bereits für 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen verrechnet werden.
Wenn Sie die steuerlichen Liquiditätshilfen in Anspruch nehmen möchten oder weitere Fragen haben, wenden Sie sich an Ihre Finanzbehörde.
- Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
Steuerpflichtige können bis zum 31.Dezember 2020 den Antrag auf Stundung der bereits fälligen oder fällig werden Steuern stellen. Wichtig ist, dass die Betroffenheit durch die Corona-Krise glaubhaft aufgezeigt wird. - Umsatzsteuer
Der Antrag auf Stundung der Vorauszahlung der Umsatzsteuer kann gestellt werden. - Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Ebenfalls kann in vielen Bundesländern die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen beantragt werden.
Förderkredite
Der Zugang zu günstigen Krediten soll Betrieben, die aufgrund der Corona-Krise unverschuldet in Finanznot geraten sind, erleichtert werden. Mit neuen und im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung sollen die Unternehmen und ihre Beschäftigten geschützt werden.
Lassen Sie sich zu den Förderkrediten von Ihrer Hausbank ausgiebig und umfassend beraten. Generell soll die Kreditvergabe vereinfacht und beschleunigt werden:
- Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit für Bestandsunternehmen und für den ERP-Gründerkredit -Universell für junge Unternehmen unter 5 Jahre werden gelockert. Durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80% für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro soll die Kreditvergabe-Bereitschaft von Hausbanken angeregt werden.
- Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Bürgschaftsbanken dürfen künftig Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen, um die Liquidität der Unternehmen schnell sichern zu können.
- Auch für größere Unternehmen wird das Programm mit mehr finanziellen Mitteln ausgestattet. Außerdem wird der Zugang von größeren Unternehmen zu Konsortialfinanzierungen erleichtert.
KfW Schnellkredit 2020
Mit dem „KfW-Schnellkredit 2020“ steht kleinen und mittleren Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern ein Schnellkredit zur Verfügung, der zur Förderung bei Investitionen und Bereitstellung der Betriebsmittel dienen soll. Die KfW übernimmt dabei 100% des Bankenrisikos. Voraussetzung ist natürlich, dass das Unternehmen durch die Corona-Pandemie in Schieflage geraten ist.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kfw-schnellkredit-2020-1739512
Selbstständige und Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind. Zusätzlich muss in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 ein Gewinn erzielt worden sein. Das Unternehmen darf vor dem 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und darf während der Kreditlaufzeit keine Gewinne oder Dividenden ausschütten.
Drei Monatsumsätze; maximal 500.000 € bei 10 bis einschließlich 50 Mitarbeitern bzw. maximal 800.000 € für über 50 Mitarbeiter.
Den Antrag können Sie bei Ihrer Hausbank stellen. Lassen Sie sich ausgiebig und umfassend beraten.
Mehr Informationen (z. B. Berechnung der Mitarbeiter) und alle weiteren Konditionen unter:
Kurzarbeit
Kurzarbeit kann ein effektives Mittel sein, um die Lohnkosten eines Unternehmens drastisch zu senken. Aber auch bei der Kurzarbeit gibt es viel zu beachten.
Mit dem zweiten Corona-Paket dürfen Arbeitnehmer ab dem 1. Mai bis zum Ende des Jahres mehr dazuverdienen, wenn sie sich in Kurzarbeit befinden. Zudem wird Kurzarbeitergeld gestaffelt nach Bezugsdauer erhöht.
Die Bezugsdauer wurde Ende August 2020 angepasst und ausgedehnt. Das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_ba146368.pdf
Das Kurzarbeitergeld wird unter Vorbehalt gezahlt. Am Ende der Maßnahme erfolgt eine Prüfung.
Die gesetzliche Grundlage bildet der § 95 des Sozialgesetzbuches (SGB) III. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
- Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
Dazu zählen unabwendbare Ereignisse oder wirtschaftliche Ursachen. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein.
- Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen
Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss mindestens eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer beschäftigt sein.
- Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen bei Ihren Beschäftigten
Ihre Mitarbeiter müssen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Gekündigte Mitarbeiter können ab Ausspruch der Kündigung kein Kurzarbeitergeld bekommen.
- Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz
Sozialversicherungsbeiträge, die vom Arbeitgeber allein getragen werden (Beitrag für Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) können für die Zeit des Arbeitsausfalls zu 100% erstattet werden.
Grundsätzlich kann das Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate bezogen werden, längstens bis zum 31.12.2021. Unterbrechungen von mindestens einem Monat können die Maßnahme verlängern. Unterbrechungen von 3 Monaten erfordern einen neuen Antrag.
Ohne die Zustimmung Ihrer Mitarbeiter ist Kurzarbeit nicht möglich. In den Arbeitsverträgen muss ein entsprechender Passus stehen. Ist dies nicht der Fall, muss eine arbeitsrechtliche Vereinbarung aufgesetzt werden. Sollte es einen Betriebsrat geben, muss dieser der Kurzarbeit in Form und Umfang zustimmen.
Wie Sie den Antrag stellen, wird Ihnen in einem Video auf dieser Website gezeigt:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
Das Formular selbst finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Beachten Sie, dass das komplette Formular ausgefüllt werden muss, bevor Sie es drucken können!
Aktuell werden 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns gezahlt. Bei mindestens einem Kind erhöht sich der Prozentsatz auf 67. Ab dem vierten Monat in Kurzarbeit werden die Bezüge auf 70 zw. 77 Prozent erhöht, ab dem siebten Monat sogar auf 80 bzw. 87 Prozent.
Kurzarbeit für Auszubildende ist nur in Ausnahmefällen möglich. Erst, wenn das Unternehmen alle Mittel ausgeschöpft hat, um die Ausbildung weiterzuführen, kann Kurzarbeit in Betracht gezogen werden. Sofern noch ein Ausbilder aktiv ist, Ausbildungsinhalte vorgezogen werden können oder Arbeiten am Arbeitsplatz möglich sind, müssen Auszubildende ganz normal vergütet werden.
Sollte trotzdem Kurzarbeit für Azubis beantragt werden, muss zuvor auch mit den Azubis eine arbeitsrechtliche Vereinbarung getroffen werden. Außerdem muss nach § 19 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) 6 Wochen die reguläre Ausbildungsvergütung an die Auszubildenden gezahlt werden. Erst dann greift das Kurzarbeitergeld.
In der Regel wird ein Hinzuverdienst durch einen Neben- / Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, es wird also weniger Kurzarbeitergeld ausgezahlt.
Es gibt aber Ausnahmen:
- Wurde die Nebentätigkeit bereits vor der Kurzarbeit ausgeübt und wird nur fortgeführt, hat dies keinen Einfluss aufs Kurzarbeitergeld.
- Wer vom 01.04. 2020 bis zum 31.10.2020 eine Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, kann Minijobs bis 450 € anrechnungsfrei ausüben, Nebeneinkünfte von über 450 € bleiben bis zum „Sollentgelt“ (das Entgelt, das erreicht worden wäre, hätte man den vollen Monat gearbeitet) anrechnungsfrei. Wird das Sollentgelt überschritten, wir das Kurzarbeitergeld reduziert.
Zu den systemrelevanten Bereichen zählen u.a. die medizinische Versorgung, der Güterverkehr, die Lebensmittelherstellung, der Lebensmittelhandel (hierunter fällt z. B. auch das Einräumen von Supermarktregalen) sowie Lieferdienste.
Wird eine Nebentätigkeit ausgeübt, muss der Arbeitgeber informiert und ihm eine „Bescheinigung über Nebeneinkommen“ vorgelegt werden. Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber der Nebentätigkeit auszufüllen.
Ein Unternehmen kann das Kurzarbeitergeld freiwillig aufstocken. Die Aufstockung ist wie der normale Lohn steuerpflichtig. Allerdings ist die Aufstockung auf bis zu 80% des „Sollentgeltes“ sozialversicherungsfrei.
Insolvenzrecht und Allgemeines Zivilrecht
Die neue gesetzliche Regelung zum Insolvenzrecht tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gilt vorerst bis 30. September 2020. Sie soll die Folgen der Corona-Krise abmildern. Das Gesetz sieht u. a. folgende Maßnahmen vor:
- Beruht die Zahlungsunfähigkeit aufgrund der Corona-Pandemie, wird die haftungs- und teilweise strafbewehrte dreiwöchige Antragspflicht auf Insolvenz bis zum 30.09.2020 vorübergehend ausgesetzt.
- Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht können betroffene Unternehmen neue Kredite aufnehmen, ohne dass dieses Vorgehen als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung angesehen wird.
- Gläubiger können für drei Monate nur eingeschränkt Insolvenzanträge erzwingen.
https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html
Befristet bis zum 30.06.2020 können Verbraucher und Kleinstunternehmer nicht von Leistungen der Grundversorgung abgeschnitten werden, sofern die Ansprüche aus sogenannten Dauerschuldverhältnissen aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht erfüllt werden konnten. Dies gilt, wenn das Verhältnis vor dem 05.03.2020 zustande kam. Zur Grundversorgung zählen u. a. Strom, Wasser, Gas, Telefon und Pflichtversicherungen.
Wichtig: Laut Definition der EU zählen Unternehmen bis 9 Beschäftigte und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro als „Kleinstunternehmen“!
Es gibt gesonderte Regelungen zum Mietrecht. Vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 dürfen Vermieter keine Mietverträge für Wohn- oder Gewerberäume aufkündigen, wenn die Mietzahlungen aufgrund der Pandemie ausgeblieben sind. Mietschulden aus dem oben genannten Zeitraum müssen grundsätzlich zurückgezahlt werden. Sofern diese Schulden nicht bis zum 30.06.2022 beglichen werden, kann regulär eine Kündigung seitens des Vermieters erfolgen.
Corona – Grund für Kündigungen?
In den USA verlieren aufgrund der Corona-Krise Millionen Arbeitnehmer unvermittelt ihre Anstellung. In Deutschland ist diese Praxis undenkbar – denn das Arbeitsrecht gilt hier auch während der Covid-19-Pandemie unverändert. Arbeitgeber müssen die Kündigungsgründe nachvollziehbar darlegen und beweisen, wenn es zu einer Kündigungsschutzklage kommt.
Gegen Kündigungen sprechen folgende Punkte:
- Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Eine fristlose Kündigung lässt sich derzeit nicht mit Corona begründen.
- Eine Kündigung darf immer nur das letzte Mittel sein. Durch das vom Staat angebotene Kurzarbeitergeld etwa gibt es ein sehr gutes Instrument, um Arbeitsplätze zu erhalten.
- Auch in Krisenzeiten liegt es am Arbeitgeber, für eine ausreichende Auftragslage zu sorgen. Er trägt das Unternehmerrisiko. Daher ist ein pandemiebedingter Auftragsmangel höchstwahrscheinlich kein Kündigungsgrund, den ein Gericht anerkennen würde.
- Die (Arbeits-)Gerichte dürften während der Pandemie und auch danach Probleme haben, Kündigungsschutzverfahren in der üblichen Zeit zu bearbeiten. Dadurch erhöht sich für den Arbeitgeber das Risiko, im Falle einer unwirksamen Kündigung mehr Lohn an seinen Mitarbeiter nachzahlen zu müssen.
Kündigungen während der Probezeit sind allerdings nach wie vor rechtens.
Bei Auszubildenden ist eine Kündigung nach der Probezeit generell schon schwierig. Die Corona-Krise liefert da keinen erweiterten Handlungsspielraum.
Mitgliedsbeiträge stunden
Einige Institutionen bieten zurzeit Stundungen oder gesonderte Ratenzahlungen an, wenn ein Mitgliedsbetrieb durch das Corona-Virus in Schieflage geraten ist.
BG Bau
Beitragspflichtige Unternehmen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) können mit einer finanzielle Entlastung rechnen, sofern die Belastung des Mitgliedbetriebs durch das Corona-Virus außergewöhnlich hoch ist.
Die bisher geltenden Regelungen zu Stundungen und Ratenzahlungen sollen kurzfristig an die aktuelle Krisensituation angepasst werden. Die Beitragsbearbeitung der BG BAU wird auf Anweisung entsprechende Anträge einfach und unbürokratisch abwickeln. Betroffene Betriebe erreichen die Servicehotline unter 0800 3799100. Alternativ können Anträge auch per E-Mail gestellt werden:
Region Nord: mbn@bgbau.de
Region Mitte: mbm@bgbau.de
Region Süd: mbs@bgbau.de
Die Malerkasse
Nach individueller Prüfung können finanziell angeschlagene Unternehmen auch bei der Malerkasse die Stundung von Beitragsforderungen oder gesonderte Ratenzahlungsvereinbarungen vereinbaren. Die Nutzung des „uk-Direktausgleichs“ kann ebenfalls hilfreich sein. Betroffene Betriebe sollten die Service-Teams der Malerkasse kontaktieren.
Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen
Eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die auf die Gefährdung der Ansteckung und auf geeignete Mittel zur Vermeidung hinweist, ist in Hinblick auf den Arbeitsschutz empfehlenswert. Zusätzlich sollten spezielle Hygienemaßnahmen gegen das Corona-Virus als Betriebsanweisungen in Wasch- und Aufenthaltsräumen angebracht werden.
Vorlagen hierfür finden Sie beispielsweise hier:
Azubis in der Corona-Krise
Für Auszubildende ist die aktuelle Pandemie eine Herausforderung. Es gibt viele Dinge, die berücksichtigt werden müssen.
Umfangreiche Informationen für Azubis gibt es hier:
https://www.azubis.de/blog/corona-blog/corona-auswirkungen-und-fragen-azubi-edition
https://jugend.dgb.de/meldungen/ausbildung/++co++fb74dff2-6a93-11ea-913e-525400d8729f
Azubis können auch direkt Fragen an „Dr. Azubi“ senden: https://jugend.dgb.de/ausbildung/beratung/dr-azubi
Fragen zu Kurzarbeit und Kündigung bei Azubis finden Sie unter den jeweiligen Themen.
Spätestens zur Abschlussprüfung muss das Berichtsheft vorgelegt werden. Da es als Nachweis der Fähigkeiten und Kenntnisse verwendet wird, sollte das Heft gerade auch zu Corona-Zeiten sauber weitergeführt werden, um etwa das E-Learning oder Unterweisungen in der Werkstatt zu dokumentieren.
Die Ausbildung endet mit dem im Vertrag angegebenen Austrittsdatum. Auszubildenden, die kurz vor dem Abschluss ihrer Ausbildung stehen, wird empfohlen, einen Antrag auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses zu stellen. Dabei ist zu beachten, dass der Antrag schriftlich beim Ausbildungsbetrieb eingehen muss.
Die Zwischenprüfungen für das Frühjahr 2020 sind ersatzlos gestrichen. Für alle betroffenen Auszubildenden gilt die Prüfung aber als abgelegt / teilgenommen. Die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Abschlussprüfungen gelten offiziell als erfüllt.
Jeder Auszubildende ist verpflichtet, sich beim Ausbildungsvertrieb zu melden und dort mitzuarbeiten, solange der Unterricht ausfällt bzw. die Schule geschlossen ist. Wenn die Berufsschule allerdings Lernaufgaben zu Verfügung stellt, muss der Betrieb dem Auszubildenden Zeit einräumen, um die Aufgaben zu lösen. Ob dies zu Hause oder im Betrieb geschieht, bestimmt der Arbeitgeber.
Wenn alternative Lernmöglichkeiten wie E-Learning von den Schulen angeboten wird, müssen Auszubildende in dieser Zeit vom Betrieb freigestellt werden. Die Schule muss die erforderlichen Mittel, wie spezielle Software, zur Verfügung stellen.
Werden Auszubildende einfach nach Hause geschickt, haben dies Anspruch auf die volle Vergütung, denn auf ihre Arbeitskraft wurde in diesem Fall einfach verzichtet. Minusstunden können dafür nicht aufgeschrieben werden. Der ausbildende Betrieb muss darauf achten, den Pflichten nach § 14 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) nachzukommen.
Maskenpflicht
Nachdem Bund und Länder dringend empfohlen haben, in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr Mund-Nasenbedeckung zu tragen, führen nun alle Bundesländer eine Maskenpflicht ein. Einheitlich gilt die Pflicht allerdings nur in Bezug auf den öffentlichen Nahverkehr.
Baden-Württemberg: landesweit ab dem 27.04., beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr; gilt bereits in Sulz am Neckar
Bayern: landesweit ab dem 27.04., im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften
Berlin: ab dem 27.04., im öffentlichen Nahverkehr
Brandenburg: ab dem 27.04., im öffentlichen Nahverkehr, in Potsdam zusätzlich in Geschäften
Bremen: ab dem 27.04., beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr
Hamburg: ab dem 27.04., im öffentlichen Nahverkehr, im Einzelhandel und auf Wochenmärkten
Hessen: landesweit ab dem 27.04., im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel
Mecklenburg-Vorpommern: landesweit ab dem 27.04., im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkaufen
Niedersachsen: landesweit ab dem 27.04., im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel
Nordrhein-Westfalen: landesweit ab dem 27.04., im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel
Rheinland-Pfalz: landesweit ab dem 27.04., im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel
Saarland: landesweit ab dem 27.04., im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel
Sachsen: landesweit ab dem 20.04., im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel
Sachsen-Anhalt: landesweit ab dem 23.04., im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkaufen
Schleswig-Holstein: landesweit ab dem 29.04., beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr
Thüringen: ab dem 24.04. landesweit, beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr; gilt bereits in Jena und im Landkreis Nordhausen
Informieren Sie sich bitte über den genauen Umfang der Maskenpflicht in den einzelnen Städten und Landkreisen auf den jeweiligen Homepages.
Wer keine Schutzmaske hat, kann sich auch mit einem Tuch oder einem Schal behelfen. Wichtig ist, dass Mund und Nase bedeckt sind.
Kostenlose Hilfe von Experten
Das Projekt #DurchblickMacher hat sich zum Ziel gemacht, Kleinunternehmen und Selbstständige kostenlos und individuell in der Corona-Krise zu helfen. Ein interdisziplinäres Team von Unternehmern, Anwälten, Steuer- und Finanzexperten verschafft Ihnen schnell mehr Durchblick und einen Überblick über die Möglichkeiten, die aktuell zur Verfügung stehen, um Unternehmen, Existenzen und Arbeitsplätze zu retten. Unter anderem gibt es dort Ausfüllhilfen in Text- und Videoform, um Förderanträge stellen zu können.
Die Macher möchten Kleinunternehmen und Selbstständige während der schwierigen Zeit unterstützen. Das Projekt wird von Sponsoren gefördert, das Team besteht teilweise aus ehrenamtlichen Helfern.
Bei der „Fairantwortung gAG“ handelt es sich um eine parteipolitisch unabhängige, gemeinnützige Unternehmerinitiative.
Schutzmasken beim Fahren
Es gilt zwar deutschlandweit keine einheitliche Maskenpflicht, aber bei der Fahrt zur Baustelle kann der Gedanke aufkommen, eine Schutzmaske zu tragen, gerade, wenn noch Kollegen im selben Fahrzeug mitgenommen werden sollten.
Grundsätzlich gilt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Diese schreibt in §23 (4) vor, dass der Fahrer eines Kraftfahrzeugs immer erkennbar sein muss. Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro. Inwiefern eine handelsübliche Schutzmaske einen Fahrer aber im Sinne der StVO unkenntlich macht, ist nach aktuellem Stand leider noch nicht geklärt.
Beifahrer können jederzeit eine Schutzmaske tragen, wenn sie dies wünschen.
Die Corona-Warn-App
Die Bundesregierung hat die Corona-Warn-App entwickeln lassen, damit Anwender der App feststellen können, ob sie in Kontakt mit einer infizierten Person geraten sind und ob daraus ein Ansteckungsrisiko entstanden sein kann. Ziel der App ist es, Infektionsketten schneller zu unterbrechen. Download und Nutzung der Corona-Warn-App sind absolut freiwillig.
Je mehr Bürger die App nutzen, umso besser kann der Pandemie entgegengewirkt werden.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app
Nein. Dier App kann nur freiwillig verwendet werden.
Ja, dazu ist der Arbeitnehmer verpflichtet. „Dies verlangt die arbeitnehmerseitige Rücksichtnahmepflicht“, erklärte Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrechtund Professor an der Hochschule Fresenius gegenüber der Deutschen Handwerks Zeitung (DHZ).
Eine Warnung ist keine Krankschreibung! Sie dient als Hinweismeldung, damit umgehend Kontakt zum Gesundheitswesen aufgenommen werden kann. Erst nach einem positiven Corona-Test kann eine Krankschreibung mit Anspruch auf Lohnfortzahlung ausgestellt werden. Ordnet das Gesundheitsamt eine Quarantäne an, muss der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen, wird aber dafür vom Gesundheitsamt entschädigt.
Ausbildungsprämie
Kleine und mittlere Unternehmen, die trotz der Corona-Lage neue Ausbildungsverträge abschließen, können nach dem Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 mit einer Ausbildungsprämie gefördert werden.
Das Ausbildungsplatzangebot im Jahr 2020 darf sich im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringert haben.
Für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag gibt es eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro. Wird das Angebot sogar noch erhöht, wird jeder zusätzliche Ausbildungsvertrag mit 3.000 Euro gefördert.
Am Ende der Probezeit.
Corona Konjunkturpaket
Die Bundesregierung hat am 03. Juni 2020 mit dem Corona-Konjunkturpaket viele Maßnahmen beschlossen, die Bürgern und Unternehmen helfen sollen, dass sich die Wirtschaft erholt und Investitionsanreize geschaffen werden.
Alle Maßnahmen des Konjunkturpakets finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-konjunkturpaket-beschlossen.html
- Für die Steuerjahre 2020 und 2021 befristet gibt es verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten („degressive Abschreibung“) für bewegliche Wirtschaftsgüter, etwa Maschinen.
- Es gibt eine Ausweitung der Option, Verluste steuerlich mit Gewinnen des Vorjahres zu verrechnen. So wird der steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf max. 5 Millionen Euro ausgedehnt. Der Rücktrag kann bereits in der Steuererklärung für 2019 nutzbar gemacht werden.
- Für zusätzliche Liquidität wird die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats verschoben.
- Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu optimieren, wird das Körperschaftsteuerrecht modernisiert. So können zum Beispiel Personengesellschaften optional wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden.
Weiterhin gibt es ein Programm für Überbrückungshilfen, das kleine und mittelständische Unternehmen unterstützt, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben
Antragsberechtigt sind Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, die sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und die Geschäftstätigkeit während der Corona-Krise ganz oder teilweise einstellen mussten.
Förderungsberechtigte Unternehmen erhalten einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten. Dies betrifft die Monate Juni, Juli und August 2020.
Je nach Höhe des Umsatzrückgangs werden bis zu 80% der Fixkosten übernommen. Obergrenzen liegen bei Unternehmen mit fünf Beschäftigten bei 9.000 Euro und mit zehn Beschäftigten bei 15.000 Euro. Größere Unternehmen können bis zu 150.000 Euro erhalten.
Alles zu den Überbrückungshilfen finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/eckpunkte-fuer-das-konjunkturpaket.html
Arbeitsschutzregeln
Die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) freigegeben. Die zusätzlich erforderlichen Maßnahmen sollen Unternehmen und Beschäftigte mehr Sicherheit geben.
Hier finden Sie die Meldung: www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/neue-sars-cov-2-arbeitsschutzregel.html
Wer sich an die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen hält und diese umsetzt, kann davon ausgehen, rechtssicher zu handeln.
Die PDF-Datei der finalen Fassung nach rechtsförmlicher Prüfung des BMAS finden Sie hier:
Auf dieser Ministeriumsseite werden 10 Eckpunkte aufgeführt und erklärt: www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Arbeitsschutz/arbeitsschutz-massnahmen.html
Die ausführliche PDF-Datei zum SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard können Sie hier herunterladen: www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Hinweis: Die WinWorker Software leistet keine Steuer- und / oder Rechtsberatung!