BGB Lieferung Individualsoftware

Besondere Geschäftsbedingungen Erstellung von Individualsoftware sowie individuelle Änderung/ Anpassung von Standardsoftware der WinWorker GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1)        Die nachstehenden Besonderen Geschäftsbedingungen der WinWorker GmbH, Emmericher Weg 12, 47574 Goch (nachfolgend „WW“) gelten für Verträge über Erstellung von Individualsoftware sowie individuelle Änderung/ Anpassung von Standardsoftware, die WW mit ihren Kunden abschließt.

(2)        Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die Besonderen Geschäftsbedingungen (BGB) zur Lieferung von Standardsoftware von WW gelten uneingeschränkt. Die nachstehenden Besonderen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend und gehen bei Abweichungen von den AGB und den BGB zur Lieferung von Standardsoftware diesen vor.

(3)        Änderungen dieser Besonderen Geschäftsbedingungen bleiben in einem dem Kunden zumutbaren Umfang vorbehalten. Die jeweils aktuell gültigen AGB, die BGB zur Lieferung von Standardsoftware sowie die nachstehenden Besonderen Geschäftsbedingungen sind abrufbar unter www.winworker.de/agbs.

 

§ 2 Leistungsumfang

(1)        Eine Lieferung und/ oder Offenlegung des Quellcodes der Software durch WW ist ausgeschlossen.

(2)        Eine Installation der Software durch WW ist nur dann geschuldet, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart ist.

(3)        Die Parteien verpflichten sich, die Aufgabenstellungen, die Vorgehensweise, die Art der gewünschten Ergebnisse sowie die zur Überprüfung geeigneten Testmittel in einer schriftlichen Vereinbarung (Leistungsbeschreibung) zu fixieren. Diese Leistungsbeschreibung gilt abschließend und gibt insbesondere die vereinbarten Leistungskriterien erschöpfend wider. Soweit Testmittel nicht (rechtzeitig) vereinbart worden sind, ist WW berechtigt, geeignete Testmittel -unter angemessener Berücksichtigung der Kundeninteressen- selbst zu definieren.

(4)        Jegliche Änderungen, Ergänzungen und/ oder Erweiterungen der Leistungsbeschreibung bedürfen der Schriftform.

 

§ 3 Mitwirkungspflichten

(1)        Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, welche nötig sind, um den Vertragszweck, insbesondere die mangelfreie Erstellung der Software seitens WW zu erfüllen.

(2)        Für den Fall, dass Mitarbeiter von WW zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig werden, unterliegen diese in keinerlei Hinsicht etwaigen Weisungen des Kunden.

 

§ 4 Mängel/ Abnahme

(1)        Die Parteien vereinbaren für etwaige Mängel folgende Fehlerklassen:

(a)          Fehlerklasse 1 (betriebsverhindernde Fehler): Der Fehler verhindert die Nutzung der Software oder wesentlicher Teile. Ein Fehler der Klasse 1 liegt auch dann vor, wenn mehrere Fehler der Klasse 2 zusammen zur Auswirkung der Klasse 1 führen.

(b)          Fehlerklasse 2 (betriebsbehindernde Fehler): Der Fehler behindert die Nutzung der Software erheblich.

(c)          Fehlerklasse 3 (sonstige Fehler) Der Fehler schränkt die Nutzbarkeiten der Software unerheblich ein.

(2)        Der Kunde wird WW innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des schriftlichen Abnahmeverlangens die Abnahme erklären. Während des Prüfungszeitraums kann der Kunde Tests mit den definierten Testmitteln (§ 2 Abs. 3) durchführen.

(3)        Basierend auf den Definitionen des Absatzes (1) vereinbaren die Parteien ergänzend die folgenden Regelungen zur Abnahme:

(a)        Bei einem Fehler der Fehlerklasse 1 wird das Abnahmeverfahren abgebrochen. Es beginnt neu, wenn protokolliert ist, dass kein Fehler der Fehlerklasse 1 mehr besteht.
(b)        Bei einem Fehler der Fehlerklasse 2 wird nur der Fristablauf in Bezug auf das betreffende Teilprojekt gehemmt, bis protokolliert ist, dass kein Fehler der Fehlerklasse 2 mehr besteht.
(c)        Fehler der Fehlerklasse 3 hindern den Fortgang des Abnahmeverfahrens nicht.

(4)        Mit Ende des Prüfungszeitraums (Fristablauf) nach Absatz 2 gilt die Leistung auch ohne, dass es einer Erklärung des Kunden bedarf, als abgenommen. Der Kunde kann die automatische Abnahme dadurch verhindern, dass er rechtzeitig und schriftlich abnahmeverhindernde Fehler mitteilt. Der Kunde und WW dokumentieren die Vorgänge des Probebetriebs gemeinsam.

 

§ 5 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Besonderen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der Besonderen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

Ergänzende Regelungen

Ergänzend gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der WW und Leistungen, abrufbar unter www.winworker.de/agbs.

Stand 21.07.2020